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«Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte.»
Weiters kennt unser Rechtssystem in der Institution
des Grundbuches das auf Immobilien geltende Pfandrecht, deren
Bestimmungen auf bewegliche Güter gleichfalls nicht angewendet
werden.
Nachdem der Grundbesitz den beweglichen Gütern gegenüber
eine besondere Rechtsstelle einnimmt, welche in seiner
eigenartigen juridischen Behandlung zum Ausdrucke gelangt, —
so kann Verkehr, Verschuldung, Erbtheilung der landwirtschaftlichen
Grundbesitze nicht nur auf Grund einer Kapitalleistung
und Kapitalschuld d. h. des Kapitalsprinzips geregelt werden,
sondern auch gegen Leistung einer Rente und gegen Rentenschuld
erfolgen. Wir müssen demnach imtersuchen, was die Bedeutung
des Rentenprinzips im Allgemeinen und besonders im,
unter Einwirkung des römischen Rechts auf Grund des reinen
kapitalistischen Wirtschaftsprinzips geregelten System unseres
Grundbesitzrechtes sei. Ferner, ob es als gerechtfertigt und nothwendig
erscheint, durch institutionsweise Sicherung des Rentenprinzips
die von den beweglichen Gütern abweichende eigenartige
juridische Regelung des Grundbesitzes weiter auszubauen ?
Die Theorie das Rentenprinzips hat nach Justus Möser
Rodbertus-Jagetzow erörtert. Der eigentliche Begründer
dieser Theorie war Justus Möse r, 1 ) die erste systematische,
wissenschaftliche Grundlage gab ihr jedoch Rodbertus. 2 )
Rodbertus und seine Anhänger gehen, — wie dies später
eingehend erörtert werden soll — von der Auffassung aus, dass
die \ erschuldung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes in Form
einer Kapitalsschuld der Natur des Grundbesitzes widerspricht.
Der Boden ist nämlich — laut Auffassung Rodbertus’ und seiner
Anhänger — kein Kapital, sondern ein Rentenfonds, Rentenwert
und kann als solcher nur eine Rente, nicht aber ein Kapital
oder Kapitalsraten abwerfen. Demnach ist, —■ meinen die
x ) Justus Möser’s Sämmtliche Werke, herausgegeben von Abek
e n. 2. Ausgabe, 10 Bände, Berlin, 1858. — Patriotische Phantasien.
1768. — Justus Möser wird von Brentano in seinem Werke «Gesammelte
Aufsätze». I. Band, Stuttgart, 1899 (S. 268) der Vater der neuesten preussischen
Agrarreform, genannt.
2 ) «Zur Erklärung und Ab hülfe der heutigen Kreditnoth
des Grundbesitzes I. Die Ursachen der Noth. Berlin, 1868. —
II. Zur Abhülfe. Jena, 1869.» Die von uns benützte 2. Ausgabe erschien
in einem Bande in Berlin 1893 mit einem Vorworte von Dr. Rudolph
Meyer. Rodbertus stellt in diesem seinem Werke den Begriff des Rentenprinzips
auf und macht Vorschläge zur praktischen Durchführung desselben.