Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

70 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) 
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur 
Kenntnisnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote 
Wouhepente Ausnahmen finden die Bestimmungen der 
88 1050 bis 105f entsprechende Anwendung. 
Anmerkung: 
Der 8 105 g kann künftig wegfallen, da Ausdehnung durch 
Arbeitsschutzgesetz selbst in Aussicht genommen ist. 
8105h 
.Die Bestimmungen der 88 105 4 bis 105 h seben 
weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit 
an Sonn⸗ und Festtagen nicht entgegen. 
Den Landesgzentralbehörden bleibt vorbehalten, für 
einzelne Festtage, welche nicht gauf einen Sonntag fallen, 
Abweichungen von der Vorschrist des 8 105 p Abs. 1 zu 
gestatten. Auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, v. 
melfahrts⸗ und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
Anmerkung: 
Abs. 1 kann fortfallen, da das Arbeitsschutzgesetz nur die 
gewerbliche Tätigkeit regeln will. 
Abs. 2 des 8 105h GO. wird ersetzt durch 8 27 Abs. 3 
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 
8 105 1 
Der 8 1052 Abs. 1 und die 8105b bis 1058 
finden auf Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musik⸗ 
aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellun⸗ 
gen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf Verkehrsgewerbe 
leine Anwendung. 
Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen 
Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn⸗ und Fest⸗ 
tagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbe⸗ 
—55 einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht 
gestatten. 
Anmerkung: 
Es sollen ersetzt werden 
8 105 i Abs. 1 GO. durch 8 28 Abs.2 Nr. 1 des Ar— 
beitsschutzgesetzes, 
Abs.2 durch 8 28 Absätze 3, 4 (vergl. Teil Dj.
	        
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