74 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. itel VII)
Anmerkung:
J. Die auf Grund von 8 1206 erlassenen Vorschriften sind
im Teil BII2 aufgeführt.
—AD—
schutzgesetzes (vergl. Teil D).
81201
Für solche Gewerbe, in welchen durch übermäßige
Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Ar—
beiter sesihrdet wird, kann der Bundesrat und, soweit er
nicht Bestimmungen erläßt, die Landeszentralbehörde oder
nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter
die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung
Dauer, Beginn und Ende der zulässigen läglichen Arbeits
zeit und der zu gewährenden Pausen regein und die zur
Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen.
Soweit solche Bestimmungen nicht erlassen sind, kann
auf Antrag oder nach Anhören des Gewerbeaufsichts-
beamten (8 139 b) und nach Anhören beteiligter Gewerbe⸗
treibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde für
einzelne Betriebe, in denen durch übermäßige Dauer der
täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet
wird, im Wege der Verfügung Bestimmungen und An—
ordnungen dieser Art erlassen. 8 120d Abs. 4 gilt ent⸗
sprechend.
Anmerkung:
8120f GO. soll ersetzt werden durch 89 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Teil D).
81208
Die Bestimmungen des Bundesrats auf Grund der
88 120 6, 120 1 sind dug das Reichsgesetzblatt zu ver—
osentlichen und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vor⸗
zulegen.
3c. Bestimmungen über erhöhten Schutz für weibliche
und jugendliche Arbeiter in Betrieben, in denen in
der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden,
aus Titel VII (Gewerbl. Arbeiter) der Gewerbeordnung
Allgemeine Anmerkung:
Soweit die Vorschriften der Verordnung über, die
Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen (vergl. Teil A)