Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

74 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. itel VII) 
Anmerkung: 
J. Die auf Grund von 8 1206 erlassenen Vorschriften sind 
im Teil BII2 aufgeführt. 
—AD— 
schutzgesetzes (vergl. Teil D). 
81201 
Für solche Gewerbe, in welchen durch übermäßige 
Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Ar— 
beiter sesihrdet wird, kann der Bundesrat und, soweit er 
nicht Bestimmungen erläßt, die Landeszentralbehörde oder 
nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter 
die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung 
Dauer, Beginn und Ende der zulässigen läglichen Arbeits 
zeit und der zu gewährenden Pausen regein und die zur 
Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. 
Soweit solche Bestimmungen nicht erlassen sind, kann 
auf Antrag oder nach Anhören des Gewerbeaufsichts- 
beamten (8 139 b) und nach Anhören beteiligter Gewerbe⸗ 
treibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde für 
einzelne Betriebe, in denen durch übermäßige Dauer der 
täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet 
wird, im Wege der Verfügung Bestimmungen und An— 
ordnungen dieser Art erlassen. 8 120d Abs. 4 gilt ent⸗ 
sprechend. 
Anmerkung: 
8120f GO. soll ersetzt werden durch 89 des Arbeitsschutz— 
gesetzes (vergl. Teil D). 
81208 
Die Bestimmungen des Bundesrats auf Grund der 
88 120 6, 120 1 sind dug das Reichsgesetzblatt zu ver— 
osentlichen und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vor⸗ 
zulegen. 
3c. Bestimmungen über erhöhten Schutz für weibliche 
und jugendliche Arbeiter in Betrieben, in denen in 
der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, 
aus Titel VII (Gewerbl. Arbeiter) der Gewerbeordnung 
Allgemeine Anmerkung: 
Soweit die Vorschriften der Verordnung über, die 
Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen (vergl. Teil A)
	        
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