Vor ihrer Ernennung ist das Einverständnis des anderen Teils auf diplo-
matischem Wege einzuholen.
Die einzelnen Häfen und Handelsplätze, an welchen, sowie die Be-
zirke, für welche die Zulassung erfolgen soll. werden von Fall zu Fall
vereinbart.
Artikel 2
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können ihre Amts-
befugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie in der
dort vorgeschriebenen oder herkömmlichen Formen zugelassen worden
sind.
Auf Grund ihrer Bestallung sollen sie das Exequatur oder die
sonstige Zulassung sobald als möglich kostenfrei erhalten. In der Be-
stallung ist ihr Amtsbezirk zu bezeichnen.
Erachtet der Empfangsstaat in einem einzelnen Falle die Zurück:
nahme der Zulassung für erforderlich, so hat er die Gründe dem Ent-
sendestaate vorher anzugeben; die Würdigung dieser Gründe bleibt dem
Empfangssstaat allein vorbehalten,
Artikel 3.
Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit der
Generalkonsuln, Konsuln oder‘ Vizekonsuln sollen deren Attaches, Dol-
metscher, Kanzler oder Sekretäre befugt sein, vorläufig die Konsular-
geschäfte wahrzunehmen, vorausgesetzt, daß ihre amtliche Eigenschatt
vorher zur Kenntnis der zuständigen Ortsbehörde gebracht worden ist.
Zweiter Abschnitt
Vorrechte und Beireiungen der Konsularbeamten,
Artikel 4
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können an dem Ge-
bäude, worin sich ihre Amts- oder Kanzleiräume befinden, das Wappen
des Staates, der sie ernannt hat, mit einer ihr Amt bezeichnenden In-
schrift anbringen. Auch dürfen sie die Flagge dieses Staates auf dem er:
wähnten Gebäude und ihrem Wohnhaus sowie auf den von ihnen bei
dienstlichen Fahrten benutzten Fahrzeugen aufziehen,
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln haben Anspruch auf
die ihrer amtlichen Stellung zukommenden Ehren, insbesondere bei allen
Gelegenheiten, wo sie ihre Regierung vertreten.
Artikel 5
Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein; die Behörden
des Empfangsstaates dürfen unter keinem Vorwande die zu diesen
Archiven gehörenden Papiere einsehen oder mit Beschlag belegen, Die
Dienstpapiere müssen von den Privatpapieren der Beamten völlig ab-
gesondert werden,
Die Behörden des Empfangsstaates dürfen in die Amts- und Kanz-
leiräume nicht ohne Zustimmung des Leiters der Behörde oder seines
Vertreters eindringen.