Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Dort die Pflicht zu eigener Reparation oder Genugthuung, hier 
die Pflicht, den Gliedstaat zu Reparation oder Genugthuung an- 
zuhalten. Allein, wenn wir wiederum von finanziellen Leistungen 
and von Handlungen bloss ceremoniellen Charakters absehen, so 
argiebt sich aus der eigenthümlichen Struktur der bundesstaatlichen 
Verfassung, dass ganz regelmässig auch im ersten Falle die 
Bundesregierung zur Erfüllung ihrer Pflicht der Mitwirkung der 
untergeordneten Staatsgewalt nicht entrathen kann. Eine Strafe 
gegen den Gliedstaat ist undenkbar; die Exekution ist gerade 
keine Strafe, und sie soll, wie wir sahen, die Entstehung der 
Haftpflicht vermeiden, nicht diese erfüllen. Eine Maassregelung 
der gliedstaatlichen Organe ist unmöglich, soweit es sich um das 
Staatsoberhaupt handelt. Anderen Organen gegenüber ist der 
Bundesstaat zumeist zu eigener Bestrafung oder Disciplinirung 
anfähig. Er ist darauf angewiesen, die Regierung der Glied- 
staaten zur Ausübung ihrer Straf- und Disciplinargewalt zu ver- 
anlassen !); soweit er das kann, ist er natürlich auch befugt, seine 
Weisung zu erzwingen. Aber da sich diese „Anregung“ immer 
als besonderer Ausfluss der Aufsichtsgewalt darstellt, so geht 
sie auch nur so weit wie diese, und wir wissen, welche Grenzen 
ihr gesteckt sind.?) Ganz dasselbe gilt bezüglich der Aufhebung 
völkerrechtswidriger Staatsakte und der Beseitigung ihrer Rechts- 
folgen. Wieder ist der Bundesstaat besten Falles darauf be- 
schränkt, den Gliedstaat zur Reparation zu veranlassen, und 
wieder ist das nur innerhalb der Schranken der Oberaufsichtskom- 
petenz denkbar. Dass der Bundesstaat gegenüber der Rechtskraft 
einzelstaatlicher Gerichtsurtheile machtlos ist, das ist nicht ihm 
sigenthümlich. Aber während sich der Einheitsstaat wenigstens in 
manchen Fällen durch das Nothmittel der Begnadigung . helfen 
kann, muss der Bundesstaat hier abermals den Gliedstaat um die 
Ausübung dieses Kronrechts angehen und ist in weitem Umfange 
von dessen Grossmuth abhängig.?) So wird er in Fällen äusserster 
1) Wie die Schweizer Eidgenossenschaft in den bekannten Fällen des 
Züricher Polizeihauptmanns Fischer (1888) und des Aargauer Bezirksamt- 
manns Baumer in Rheinfelden (1890). Vergl. Langhard, Fremdenauswei- 
sung S, 32, 
2) S. die beiden Exkurse S, 371, 373. 
3) Doch aber wohl nicht ganz. Ist es überhaupt richtig, dass die 
Begnadigung ein Mittel zur Erfüllung völkerrechtlicher Haftpflicht ist.
	        
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