Object: Völkerrecht und Landesrecht

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besondere Kompetenzregulirung aus verfassungspolitischen Gründen 
unmöglich ist, wird der Bundesstaat den angegebenen Zweck 
wenigstens durch Gebote und Verbote zu erreichen suchen, 
indem er z. B. den Gliedstaaten die Ausübung von Gerichtsbarkeit 
und Steuerzwang gegenüber den bei der Bundesregierung be- 
yzlaubigten Gesandten untersagt!), — was dann eine nothwendige 
Ergänzung finden muss durch die Organisation einer Aufsicht 
und wieder im Anschlusse an sie durch Ermöglichung eines 
Zwanges in positiver wie negativer Richtung. Freilich — diese 
Mittel werden auch hier scheitern können an der vom Bundes- 
staate selbst anerkannten Unabhängigkeit der Landesgerichte; ?) 
sie sind ferner, was wichtiger ist, in den Verfassungen der gegen- 
wärtig in Betracht kommenden Gesamtstaaten nicht unbedenklich 
vernachlässigt worden.?) 
Nun kann aber noch aus einem anderen Grunde, als dem 
bisher besprochenen, eine Haftung des Bundesstaats für den 
Rep. I p. 335. — In diesem Zusammenhange mag auch der interessanten Be- 
stimmung gedacht werden, nach der die Unionsgerichte durch writ of habeas 
zorpus solche Personen aus der Haft der Einzelstaaten befreien können, die 
auf Befehl u. s. w. fremder Regierungen, z. B. im Kriege, Vergehen begangen 
haben: Akte vom 29. August 1842, ch. 257; Rer. Stat. s. 753. Das Gesetz 
wurde durch üble diplomatische Erfahrungen gelegentlich des kanadischen 
Aufruhrs von 1837 veranlasst (Fall McLeod). Vergl. Thompson in der 
Note zu In re Brosnahan, Fed. Reporter XVIII p. 79; Beach Lawrence, 
Commentaire sur les Elements de Wheaton. III Leipzig 1873, p. 430 et suiv.; 
Halleck, International Law I p. 476 foll. 
1) Vergl. GVG. 88 18 Abs. 1, 19. — Es ist durchaus verkehrt, diese 
Bestimmungen, soweit sie Normen für die Gliedstaaten enthalten, als 
völkerrechtlich geboten zu bezeichnen. Sie wollen allesamt lediglich verhüten, 
Jass der Bundesstaat für solches Verhalten der Gliedstaaten haftbar gemacht 
wird, das ihm zuzurechnen wäre. Es wird das später bei der Besprechung 
des Inhalts des völkerrechtlich gebotenen Rechts noch klarer werden. 
2) Vergl. Laband, 3. Aufl. II S. 360; Hänel I S. 319, 743; v. Kries, 
a. a. O0. S. 101; Ullmann, Lehrbuch des deutschen Strafprozessrechts. 
München 1893, S. 87. Beachte aber die wichtige Bestimmung in Art. 77 der 
RV., wonach der Bundesrath Beschwerden über Justizverweigerungen anzu- 
nehmen und eventuell die gerichtliche Hilfe bei der die Beschwerde hervor- 
rufenden Bundesregierung zu „bewirken“ hat. Dazu bes. H äne15S. 736 ff. Wenn 
dieser Schriftsteller das hier gewährte Rechtsmittel nur „jedem Deutschen“ 
zuspricht (S. 738), so ist das entschieden zu eng. Das würde gerade den, aller- 
dings wenig beachteten, völkerrechtlichen Werth der Vorschrift vernichten. -- 
3) S. darüber den Exkurs I am Sechlusse dieses Abschnitts, S. 3714.
	        
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