die Rechtsprechung auch hier immer eingeschlossen — beilegt.
Daher u. a. die ausschliessliche Konsulargerichtsbarkeit der Bun-
desstaaten, daher die Bestimmungen des nordamerikanischen
Rechts, nach denen den Unionsgerichten die alleinige Entscheidung
der gegen fremde Gesandte, ihr Personal und ihre Dienerschaft,
soweit überhaupt eine Gerichtsbarkeit über sie begründet ist,
und der gegen Konsuln anhängig gemachten Prozesse zusteht,
die Rechtssätze, nach denen der Union eine fast ausschliess-
liche See- und Admiralitätsgerichtsbarkeit zukommt !), daher die
Vorschrift des Schweizerischen Rechts, wonach über „Verbrechen
yegen das Völkerrecht“ und über Beschwerden wegen Verletzung
von Staatsverträgen lediglich das eidgenössische Bundesgericht
zu erkennen hat.?) Daher aber insbesondere der Vorbehalt aller
völkerrechtlichen Zwangs- und Vergeltungsmaassregeln für die
Regierung des Centralstaats, auch auf den Gebieten, auf denen
im übrigen die vollziebende Gewalt der Gliedstaaten unberührt
yeblieben ist.?) Oder aber der Bundesstaat benimmt den Glied-
schweizerischen Gebiete wegzuweisen.‘“ Ich stelle die Bestimmung hierher,
weil die Ausweisung sehr wohl Erfüllung völkerrechtlicher Pflicht sein kann.
S. oben S. 344, 346.) Ueber die Geschichte des Artikels vergl. Orelli,
Staatsrecht d. Schweizer Eidgenossenschaft, Freiburg 1885. S. 86; Blumer-
Morel I 3. Aufl. S. 109; II. 1. 2. Aufl. S. 240ff.; Langhard, Fremden-
ausweisung. S. 20ff., bes. 25. und die anonyme Schrift: Gastfreundschaft
und Hausrecht der Schweiz. Zürich 1889. S. 27. S. auch Affolter, Archiv
f, öff. Recht VI S. 386 Note 10. Die Vorschrift wird ergänzt durch das
Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 1889, insbes. Art, 3
Abs. 2, wodurch der Generalanwalt zum ständigen Bundesorgan erhoben und
a. a. mit der Ueberwachung der Fremdenmnolizei betraut wurde. S. dazu
Langhard, 8. 40£.
1) S. sogleich unten S. 365 Note 4.
2) Bundesverf, Art. 112 Z. 2, 113 Z. 3. — Nicht in diesen Zusammen-
hang gehört es, dass in den nordamerikanischen Territorien und dem Distrikt
‚on Columbia, in Elass«Lothringen und in den deutschem Schutzgebieten
Rechtspflege und Verwaltung ausschliesslich Bundessache sind. An diesen
Stellen erscheint der Bundesstaat eben als Einheitsstaat.
3) Verf. d. Vereinigten Staaten Art. 1 8. 10 (Marke- und Repressalien-
briefe); Schweizerische Bundesverf. Art. 85 Z, 6; 102 Z. 8, 9; Deutsche Reichs-
verfassung von 1849, $& 6 (die Reichsgewalt „ordnet alle völkerrechtlichen
Maassregeln an“; vergl. auch 8 75 und Erfurter Unionsverfassung $$ 6, 71).
Bezüglich des heutigen Deutschen Reichs ist es wohl richtig, mit Hänel,
Deutsches Staatsrecht I S. 543 und jetzt auch v. Seydel, Commentar 2. Aufl.
3. 166 anzunehmen, dass die Befueniss zu Retorsion und Repressalien. ab-