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nisse des Hofes“ bis in die Gegenwart fortbestanden habe”). Das
bestätigt die oben vertretene Auffassung im ganzen, besonders die
Koexistenz von Natural- und Geldwirtschaft, und ist zugleich auch
ein deutlicher Beweis gegen die Theorie, daß das Lehenswesen
durch die Naturalwirtschaft bedingt, ja geradezu die politische
Ausdrucksform derselben gewesen sei, infolge der Unfähigkeit des
Staates, die Entlohnung auf andere Weise, insbesondere mit Geld
zu bewirken.
Ganz deutlich tritt gerade hier in China ein Motiv noch
hervor, das auch für alle andern Völker und Zeiten dann Be:
achtung verdienen wird. Die Erteilung von Lehen erfolgt durch
Ländereien, die eben erst erobert waren und für das Reich Neu-
erwerbungen darstellen. Sie sollten gesichert werden, und eben
deshalb erteilte man daraus Lehen. Nicht nur der militärische
Zweck und die militärische Verpflichtung kommt da vor allem
in Betracht. Gerade durch die Verleihung von Immobilien wird
der zum Schutze der Grenze Verpflichtete dort dauernd ansässig
und an dem Bestande dieser peripherischen Reichsteile selbst
interessiert. Es ist ein Prinzip, ähnlich der späteren „Militär-
grenze“ in Österreich, welche gegen die Türken errichtet wurde,
um durch Verleihung von Grund und Boden an der Grenze
militärische Dienste zum Schutze dieses bedrohten Reichssaumes
an Ort und Stelle sofort zur Hand zu haben und bereitzu-
stellen‘). Das war in früheren Zeiten auch deshalb geboten, weil
die großen Entfernungen und die Beschränktheit der Verkehrs-
mittel keine rasche Verschiebung der Truppen ermöglichten. Die
Militärgrenze bestand im Habsburgerreiche während des 16., 17.
und 18. Jahrhunderts, also in Zeiten, die infolge ausgebreiteter
Geldwirtschaft ohne Zweifel auch eine andere Entlohnung für
jene militärischen Dienste gestattet hätten,
Näher zu den Verhältnissen in China rückt Indien herzu,
denn auch dort zeigt das Lehenswesen der älteren Zeit verwandte
Züge. Auch da wurden Lehen vor allem an die Sippe- oder
Clangenossen erteilt, sie ruhen nicht auf dem persönlichen Treue-
verhältnis Sippenfremder?). Die „Kschatryia‘“ waren Königssippen,
*) Ebda. S. 338 f.
%) Vgl. Vanicek, Spezialgesch. d. Militärgrenze, sowie A. Huber, Gesch.
Usterreichs 4, 367 ff.
7) Vgl. Max Weber, Gesammelte Aufsätze z. Religionssoziologie 2, 67.