Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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nisse des Hofes“ bis in die Gegenwart fortbestanden habe”). Das 
bestätigt die oben vertretene Auffassung im ganzen, besonders die 
Koexistenz von Natural- und Geldwirtschaft, und ist zugleich auch 
ein deutlicher Beweis gegen die Theorie, daß das Lehenswesen 
durch die Naturalwirtschaft bedingt, ja geradezu die politische 
Ausdrucksform derselben gewesen sei, infolge der Unfähigkeit des 
Staates, die Entlohnung auf andere Weise, insbesondere mit Geld 
zu bewirken. 
Ganz deutlich tritt gerade hier in China ein Motiv noch 
hervor, das auch für alle andern Völker und Zeiten dann Be: 
achtung verdienen wird. Die Erteilung von Lehen erfolgt durch 
Ländereien, die eben erst erobert waren und für das Reich Neu- 
erwerbungen darstellen. Sie sollten gesichert werden, und eben 
deshalb erteilte man daraus Lehen. Nicht nur der militärische 
Zweck und die militärische Verpflichtung kommt da vor allem 
in Betracht. Gerade durch die Verleihung von Immobilien wird 
der zum Schutze der Grenze Verpflichtete dort dauernd ansässig 
und an dem Bestande dieser peripherischen Reichsteile selbst 
interessiert. Es ist ein Prinzip, ähnlich der späteren „Militär- 
grenze“ in Österreich, welche gegen die Türken errichtet wurde, 
um durch Verleihung von Grund und Boden an der Grenze 
militärische Dienste zum Schutze dieses bedrohten Reichssaumes 
an Ort und Stelle sofort zur Hand zu haben und bereitzu- 
stellen‘). Das war in früheren Zeiten auch deshalb geboten, weil 
die großen Entfernungen und die Beschränktheit der Verkehrs- 
mittel keine rasche Verschiebung der Truppen ermöglichten. Die 
Militärgrenze bestand im Habsburgerreiche während des 16., 17. 
und 18. Jahrhunderts, also in Zeiten, die infolge ausgebreiteter 
Geldwirtschaft ohne Zweifel auch eine andere Entlohnung für 
jene militärischen Dienste gestattet hätten, 
Näher zu den Verhältnissen in China rückt Indien herzu, 
denn auch dort zeigt das Lehenswesen der älteren Zeit verwandte 
Züge. Auch da wurden Lehen vor allem an die Sippe- oder 
Clangenossen erteilt, sie ruhen nicht auf dem persönlichen Treue- 
verhältnis Sippenfremder?). Die „Kschatryia‘“ waren Königssippen, 
*) Ebda. S. 338 f. 
%) Vgl. Vanicek, Spezialgesch. d. Militärgrenze, sowie A. Huber, Gesch. 
Usterreichs 4, 367 ff. 
7) Vgl. Max Weber, Gesammelte Aufsätze z. Religionssoziologie 2, 67.
	        
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