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schränkte Herrschaft. Die Lehen erbten in der Familie fort, doch
bedurfte der Erbe einer Bestätigung durch den Kaiser. Die Fürsten
waren berechtigt, Afterlehen an ihre Minister oder Heerführer
zu erteilen. Der Genuß eines Lehens war die eigentliche Ent-
Johnung für die beamteten Würdenträger. Die Lehen waren
häufig klein, sie umfaßten oft nur eine Ortschaft mit dem um-
liegenden Lande. Den Lehensträgern waren militärische Dienste
auferlegt. Ursprünglich wurden neueroberte Gebiete zu Lehen
gegeben, später sind auch die einheimischen Fürsten, unter welchen
die Außenstaaten standen, unter die Lehensfürsten aufgenommen,
sie erhielten Adelsrang. Diese Lehensträger vermochten sich an
der Peripherie des Reiches gegenüber der Zentrale zu verselb-
ständigen. „An dem Lehenswesen ist das Reich der Tschou zu-
grunde gegangen?).“
Eben diese neuesten Darlegungen Frankes, welche sich von
der Neigung Max Webers‘), Analogien zu dem abendländischen
Lehenswesen aufzufinden, freihalten, lassen uns nun eine richtigere
Beurteilung der Verhältnisse in China gewinnen. In China war
keineswegs die Unfähigkeit des Kaisers bzw. Staates, mit Geld zu
zahlen, die Ursache der Verleihung von Ländereien; nicht die
Tatsache der Naturalwirtschaft führte zu dieser Form der Ent-
lohnung, vielmehr war hier der bestimmte politische Zweck, die
Sicherung des Reiches und speziell jene der Grenzen maßgebend,
wie anderseits auch die Empfänger der Lehen ebenso bestimmt
abgegrenzt sind, nämlich Mitglieder der kaiserlichen Familie. Max
Weber hat in seiner Vorliebe für die „Oikenwirtschaft“ Karl
Büchers und als getreuer Anhänger der historischen Evolutions-
theorie zu sehr den Zusammenhang des patrimonialen Heeres
und Beamtentums mit dem Naturalabgabensystem betont. Er
mußte sich gleichwohl doch schon gestehen, daß „zuweilen auch
die Geldwirtschaft des Staates daneben, zum mindesten unter der
Han-Dynastie, um den Beginn unserer Zeitrechnung, schon weit
vorgeschritten war“. Und er hat sich, trotzdem er noch die „zu-
nehmende Verschiebung nach der Seite der Geldwirtschaft“ an-
nahm, doch nicht verhehlen können, daß ein „Nebeneinander
von gelegentlichen Fronden, Natural- und Geldabgaben und Ge-
bühren mit fürstlicher Oikenwirtschaft für gewisse Luxusbedürf-
3) Franke a.a. 0. S. 376.
*) Gesammelte Aufsätze z. Religionssoziologie ı, 314 ff.