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DRITTER TEIL
sung der verantwortlichen Leiter mehr Raum lassen, wobei aber
in den für den Versicherungsbetrieb zulässigen Grenzen die soziale
Nützlichkeit der Anlage als Richtschnur dient.
DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN
In Belgien (Seeleute) wird das Kassenvermögen in auf den Namen
lautenden Rentenverschreibungen des Staates angelegt, In barem Gelde,
in Schatzscheinen oder in Inhaberpapieren dürfen nur Summen aufbewahrt
werden, die dem vermuteten Bedarf von drei Monaten entsprechen.
In Bulgarien muss der Oberste Rat der Arbeit und der sozialen Ver-
sicherungen bei seinem ordentlichen jährlichen Zusammentreten einen Plan
für die Anlage des Reservekapitals der sozialen Versicherungen ausar-
beiten.
Die verfügbaren Mittel dürfen von der Verwaltung nur nach den Vor-
schlägen. des Obersten Rates für Arbeit und soziale Versicherungen unter
Berücksichtigung der durch das Gesetz bestimmten Zwecke verwendet
werden, d. h. zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und zur Erhöhung
der Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
In Deutschland ist die Art der Anlagen, die sich früher auf die für Mündel-
vermögen zugelassenen Werte wie Schuldverschreibungen des Reichs oder
der Länder oder Schuldverschreibungen mit einem durch das Reich oder ein
Land verbürgten Zinsertrage beschränkten, in der Absicht erweitert worden,
den Trägern der Sozialversicherung die Erzielung eines höheren Ertrages
zu ermöglichen. Die Anlage in Aktien bleibt verboten, aber es ist gestattet,
das Vermögen der Anstalten in kurzfristigen verbrieften Forderungen anzu-
legen, vorausgesetzt, dass sie ausreichend sichergestellt sind. Das Vermögen
darf ausserdem in. Grundstücken, in Darlehen für gemeinnützige Zwecke
oder in Beteiligungen an Unternehmungen für solche Zwecke angelegt
werden. Eine andere Anlegung zeitweise verfügbarer Bestände kann durch
den Reichsarbeitsminister gestattet werden.
In Estland werden die Mittel der Krankenkassen, die nicht im voraus
zur Deckung der laufenden Ausgaben bestimmt sind, wie folgt angelegt:
a} in staatlichen oder staatlich verbürgten Werten, in Pfandbriefen
der Bodenkreditbanken und Schuldverschreibungen der Gesellschaften
für städtischen Kredit und Gemeindeanleihen ; der Rat der Arbeiterver-
sicherung ist befugt, die Schuldverschreibungen der Kreditanstalten und
die Gemeindeanleihen zu bezeichnen; die erworben werden dürfen ;
b) in Depositen und auf laufende Rechnung bei.der Bank von Estland
und bei privaten Kreditanstalten.
In Frankreich (Elsass-Lothringen) soll das Vermögen wie das Mündel-
vermögen verzinslich angelegt werden. Ferner ist die Anlage in Inhaber-
papieren. der Hypothekarkassen zulässig.
Indessen kann die oberste Verwaltungsbehörde gestatten, dass die
Gelder zu genehmigten Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände
verwendet werden, selbst wenn diese Anlage nicht zu den mündelsicheren
Anlagen gehört.
Die Umsetzung der deutschen Anlagen in französische Werte ist durch
Verfügungen und Anweisungen vom 20. Dezember 1919, vom 5. Januar 1921
und 24. Februar 1923 geregelt worden.
Nach diesen Bestimmungen kommen in Betracht : Darlehen auf erste
Hypothek bis zur Höhe des halben Wertes des belasteten inländischen
Grundstückes, Staatsanleihen, durch den Staat verbürgte Wertpapiere,
die von Departements, von den Gemeinden und unter französischem Pro-
tektorat stehenden Ländern ausgegebenen Schuldverschreibungen, von
den Leihanstalten ausgestellten Bons, Anlagen bei öffentlichen Sparkassen
und Hinterlegungskassen in Eisass-Lothringen und in Renten von Elsass-
Lothringen.
Nur dann, wenn die zurückgelegten Gelder den Durchschnitt der Ausga-
ben der letzten drei Jahre überschreiten, dürfen die Kassen für einen Bruch-