wohl auch die „lesda“ in Marseille. Safran-lestat ist eine
besondere Sorte im spanischen Handel. — Die Vorkehrungen,
die man betrügerischer Weise mit dem Safran trifft, gehen
zum Teil dahin, ihn durch Anfeuchten mit Wasser oder Öl
zu beschweren und ihm dadurch zugleich den an den besten
Sorten gerühmten Fettglanz zu verleihen. In Spanien scheint
dies Verfahren allgemein üblich zu sein, und das Attest der
Nürnberger Schau für Bormio sieht es nicht als Fälschung
an. Strenger ist man in Basel, wo man sogar den Verkauf
in „gesalbten oder geschmierten“ Säcken verbietet. Weniger
streng ist man in Bezug auf die Beimischung der Femi-
nelli genannten Teile des Stempels. Besonders für Mark
safran sieht die Nürnberger Polizei in dieser Hinsicht vor;
8V3 Pf. Feminelli darf als Höchstgehalt in einem Zentner
Safran enthalten sein. Auf die anderen Sorten bezieht sich
dann anscheinend die oben genannte Bestimmung, wonach
Feminelli von der Schau entfernt werden müssen. — Schwere
Strafen sind für diejenigen vorgesehen, die den Safran ver
fälschen. Die Mannigfaltigkeit der Fälschungen läßt eine oft
geübte Praxis erkennen. Als Beimischung zählt die Straß
burger Ordnung auf '): „zynnober und wilden saferon und
wiss safronbluomen, die sie rot ferwent, und gederret fleisch
und boumöle und zucker.“ Im Fastnachtsspiel beschimpft
ein Bauer einen Kaufmann:
„Dein saffran hast zu Fenedig gesackt
Und hast rintfleisch darunter gehackt“ 2 ).
Eine Aufstellung der Preise hat unter verschiedenen
Gesichtspunkten Wert. Sie gibt einmal einen Begriff von der
Schätzung des Safrans als Ware neben anderen Handels
waren ; ferner illustriert sie durch Aufzeichnung der Schwan
kungen, denen die Preise unterliegen, das schon früher zur
Charakterisierung des Safranhandels Gesagte. Allerdings
sind sie aus eben diesem Grunde als Material für eine Preis
geschichte wenig geeignet. Bei der verschiedenen Schätzung
der Sorten haben nur die Angaben Wert, die sich auf ein-
1) Brücker a. a. O. S. 308 ff. 2) A. Keller: Fastnachtsspiele
aus dem 15. Jahrhundert. Stuttgart 1853. I. 478.