Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Verfügung der Exekution, müssen der frühere Exekutionsführer oder die früheren
Exekutionsführer verständigt werden.
Wenn nach der Durchführung einer außerordentlichen, sicherstellungs
weisen Pfändung auf die gepfändeten Mobilien eine befriedigungsweise Pfändung
geführt wird, findet dieser Paragraph nur auf jene Gläubiger Anwendung, zu
deren Gunsten die außerordentliche sicherstellungsweise Pfändung vor dem
Termin der Rangordnungstagfahrt vollzogen wurde.
§ 3. Das Gesuch um Verfügung der außerordentlichen sicherstellungs
weisen Exekution muß bei dem Bezirksgericht unterbreitet werden, das nach
der Person des Schuldners zuständig ist.
§ 4. § 229 des G.-A. LX : 1881 findet mit der Abweichung Abwendung,
daß das Gericht über die Verfügung der außerordentlichen sicherstellungs
weisen Exekution und über die Frage der Einstellung gewöhnlich ohne An
hörung der Parteien beschließt, doch kann im Notfälle das Gericht den Ge
suchsteller, den Schuldner, die übrigen Interessenten und auch andere Personen
anhören, wenn ihre Anhörung nicht einen den Zweck vereitelnden Zeitverlust
zur Folge hätte.
Das Gericht kann das angebotene Beweisverfahren nach eigener Ansicht
durchführen, oder auch ablehnen, es kann aber auch eine Beweisaufnahme oder
Informationen von Amts wegen aufnehmen.
§ 5. Der erste Absatz des § 230 des G.-A. LX:1881 findet auf die
außerordentliche sicherstellungsweise Pfändung mit der Abweichung Anwendung,
daß die Stellung der gepfändeten Mobilien unter enge Sperre (§ 75, G.-A-
LX:1881), auf Ersuchen des Gläubigers, nur durch das Gericht und nur auf
die kaufmännischen Warenartikeln des Kaufmannes verfügt werden kann, und
zwar nur dann, wenn der Gläubiger als wahrscheinlich nachweist, daß ohne
Anwendung der engen Sperre die gepfändeten Mobilien der Befriedigung des
Gläubigers entzogen werden.
Die Person des Sequestrikurators muß in strikter Beachtung der im
letzten Absatz des § 240, G.-A. LX:1881 enthaltenen Vorschriften gewählt
werden. Vor seiner Ernennung soll das Gericht nach Anhörung der Parteien
und des Sequestrikurators, den Umständen des Falles angemessen in der
mäßigsten Summe die Höchstgebülir des Sequestrikurators feststellen.
Sequestrikurator kann höhere Kosten als diese Höchstgebühren in keinem l' a "
aufrechnen, aber das Gericht kann diese Kosten auch von Amts wegen herab
setzen.
Das Gericht soll nach Anhörung der Parteien den Sequestrikurator mit
den den Umständen des Falles entsprechenden Anweisungen versehen. f:S
muß Sorge tragen, daß die laufenden öffentlichen Schulden bezahlt werden
und daß das Sequestrierungsverfahren nach Möglichkeit nicht verhindere, da
der Schuldner oder dessen Betrauter sein Gewerbe oder sein kaufmännische 5
Geschäft fortsetzen, namentlich daß er dem gewöhnlichen Gange seines G e ^
Schaftes entsprechend die Handelsartikeln verkaufen könne und den Kaufp rel
zur Beschaffung neuer Handelsartikeln verwenden könne.