Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

1 iti der Vorlage fehlt die erste Klammer. 
Schneider. 
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eigene Winkellmeister und die unserer Nahrung zu unszern groszen 
Verderb ihren Unterhalt hier haben sollen den aufgerichteten Con^ 
tract und ehesten Privilegien zuwieder keinesvveges gedultet un 
gelitten werden, so weit sich des Rahts Grundt und Jurisdiction 
erstrecket, einige Wohnung und Behausung haben mögen, und lUi 
Fall einer unter e. e. Raths Gebiet, es sey, wo es wolt, solche*’ 
ihren Privilegio zuwieder leben, sich unterstehen würde dasz, nS- 
dann nicht allein solcher Winckelschneider und Böhnhasen, sondern 
auch derselbige, der solchen Böhnhasen beheüset und unterha - 
gestrafet werde. 
33) Diejenigen Bürger oder Gesellen, die solchen Böhnhasen 
beheüsen oder Kleider bey ihm machen laszen, wie auch a ^ 
Werckzeüg, so bey ihnen gefunden, von den Ehesten des Am ’ ■ 
oder sonsten andern Meistern des Ambts (‘jedoch dasz dabey ein ^ 
so von e. e. Rhat deputiret, zujegen sey) möge genommen un^ 
verkaufift werden und unter die Armen (wie in gantz Teütsch an 
üblig) auszutheilen. 
34) Die andern aber, so sich heimlich auf halten und verberget 
also denen im Ambt in der Stadt Riga geseszenen Schneidern 
Nahrung mit ihrer Arbeit entziehen, wen sie dieselben auf 
Ciaszen oder sonsten auf e. e. Rahts Grundt und (iebiete 
sie dieselben gleicher Weise nebenst einem von e. e. Rath 
Deputirten besuchen mögen, und sollen dieselben von e. e. 
zur gebührlichen Straffe gezogen werden. 
35) Es sollen auch die jüngsten den Böhnhaszen 
willig und bereit folgen, wann er mit e. e. Rats Deputirten um 
gehet die Böhnhasen zu besuchen; wer solicites nicht thut, un^^_^ 
darüber vors Ambt verklaget wirdt, soll in des Ambts Strafe s 
36) Es soll auch kein Meister oder Gesell mit dem 
einige (Gemeinschaft haben, viel weniger mit ihn essen und triiic 
hierüber thut, und solches mit der Wahrheit bezeüget 
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solches nicht vermelden würde, soll darnach doppelte Straffe g ^ 
37) Es soll auch mit den Altschrödern nach dem AlteU^^. 
halten werden, dasz ihr alwege vier auszen in der Landv^ 
wer 
soll in Meister- und Gesellen strafe verfallen sein, und so ein 
oder Gesell solches wüste oder erfahren kunte und dem
	        
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