1 iti der Vorlage fehlt die erste Klammer.
Schneider.
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eigene Winkellmeister und die unserer Nahrung zu unszern groszen
Verderb ihren Unterhalt hier haben sollen den aufgerichteten Con^
tract und ehesten Privilegien zuwieder keinesvveges gedultet un
gelitten werden, so weit sich des Rahts Grundt und Jurisdiction
erstrecket, einige Wohnung und Behausung haben mögen, und lUi
Fall einer unter e. e. Raths Gebiet, es sey, wo es wolt, solche*’
ihren Privilegio zuwieder leben, sich unterstehen würde dasz, nS-
dann nicht allein solcher Winckelschneider und Böhnhasen, sondern
auch derselbige, der solchen Böhnhasen beheüset und unterha -
gestrafet werde.
33) Diejenigen Bürger oder Gesellen, die solchen Böhnhasen
beheüsen oder Kleider bey ihm machen laszen, wie auch a ^
Werckzeüg, so bey ihnen gefunden, von den Ehesten des Am ’ ■
oder sonsten andern Meistern des Ambts (‘jedoch dasz dabey ein ^
so von e. e. Rhat deputiret, zujegen sey) möge genommen un^
verkaufift werden und unter die Armen (wie in gantz Teütsch an
üblig) auszutheilen.
34) Die andern aber, so sich heimlich auf halten und verberget
also denen im Ambt in der Stadt Riga geseszenen Schneidern
Nahrung mit ihrer Arbeit entziehen, wen sie dieselben auf
Ciaszen oder sonsten auf e. e. Rahts Grundt und (iebiete
sie dieselben gleicher Weise nebenst einem von e. e. Rath
Deputirten besuchen mögen, und sollen dieselben von e. e.
zur gebührlichen Straffe gezogen werden.
35) Es sollen auch die jüngsten den Böhnhaszen
willig und bereit folgen, wann er mit e. e. Rats Deputirten um
gehet die Böhnhasen zu besuchen; wer solicites nicht thut, un^^_^
darüber vors Ambt verklaget wirdt, soll in des Ambts Strafe s
36) Es soll auch kein Meister oder Gesell mit dem
einige (Gemeinschaft haben, viel weniger mit ihn essen und triiic
hierüber thut, und solches mit der Wahrheit bezeüget
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solches nicht vermelden würde, soll darnach doppelte Straffe g ^
37) Es soll auch mit den Altschrödern nach dem AlteU^^.
halten werden, dasz ihr alwege vier auszen in der Landv^
wer
soll in Meister- und Gesellen strafe verfallen sein, und so ein
oder Gesell solches wüste oder erfahren kunte und dem