22 IL Die Organisation des deutschen Buchhandels. N
i. Die unter 2. und 3.. genannten Betriebe müssen die Verpflichtung über-
nehmen, die Verbindung mit dem Kommissionär nicht zum Bezug von
Sortiment zu benutzen. Der Kommissionär hat dafür einzustehen, daß diese
Verpflichtung von seinem Kommittenten innegehalten wird.
HL
Abgewiesene Aufnahmegesuche können im allgemeinen erst nach Jahres-
frist wiederholt werden.
Der Jahrgang 1928 des Adreßbuchs enthält nach der „Statistischen
Übersicht“ einschließlich 507 Filialen 11619 Firmen. Von diesen
beschäftigen sich hauptsächlich mit dem
Verlags-Buchhandel . . 3462
Verlags-Kunsthandel . . . 387
Verlags-Musikalienhandel ; „469
Sortiments-Kunsthandel . . . . 152
Sortiments-Musikalienhandel . . 674
Antiquariatshandel RR 252
Sortimentsbuchhandel „0.0. 6278
Die reinen Verlagsbuchhandlungen beziffern sich auf 1819 Firmen,
hiervon sind ansässig in
Berlin. .
Leipzig .
München
Stuttgart
Wien .
Die 11619 Firmen verteilen sich in den am Börsenverein betei-
ligten Ländern auf 2257 Orte nach folgender Übersicht:
Zahl der Firmen Zahl der Orte
Deutsches Reich. . 1602
Österreich . . 72
Schweiz . 2.2... . 71
übrige Staaten Euronvas . 159
Amerika . . D
Afrika . - r 7
ASIEN: + x 4 A Hi Ws 21 BB
Der Inhalt des Adreßbuchs setzt sich aus folgendem zusammen:
Im Eingang steht die Lebensbeschreibung nebst dem Bildnis einer
Persönlichkeit, die eine hervorragende Stellung im Buchhandel einge-
nommen und sich besondere Verdienste um ihn erworben hat. Weiter-
hin finden wir die Mitteilung der Buchhändlerjubiläen des kommenden
und der verstorbenen Vereinsmitglieder des vergangenen Jahres, ferner
ein Verzeichnis der buchhändlerischen und buchgewerblichen Fach-
blätter, der direkten Leipziger Bücherwagen und der Feiertage, so-
dann folgt eine Rabatt-Tabelle und eine statistische Übersicht.
Die I. Abteilung bringt das Firmenverzeichnis und das Verzeichnis
der Handlungsinhaber, deren Namen mit dem Firmenwortlaut nicht
übereinstimmt, sowie der Mitinhaber, Direktoren von Aktiengesell-
schäften, Geschäftsführer von Gesellschaften m. b. H. und der Pro-
kuristen, diese aber nur. soweit sie nicht Mitglieder des Börsen-