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schaft aufrechterhalten hat. Hinterbliebenenrenten werden g 25
gewährt, wenn der Versstorbene zur Zeit seines Todes die
Wartezeit für das Ruhegeld erfüllt und die Anwartschaft
aufrechterhalten hat.
Als berufsunfähig gilt, wessen Arbeitsfähigkeit auf g 30 Abs. 1
weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und Say 2
geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herab-
gesunken ist. Aehnlich wie in der Invalidenversicherung
kommt es hier nicht auf das tatsächliche Verdienen nach
Eintritt der Berufsunfähigkeit, sondern auf das Ver -
di enenk ön n en an. Dabei wird nicht bloß die Er-
werbsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit, sondern
auf dem gesamten Arbeitsmarkt der Angestellten zu-
grunde gelegt. Es handelt sich also um Standes-, nicht um
Stellungsinvalidität. Das geforderte Maß der Erwerbs-
hinderung ist kein so großes wie in der Invalidenver-
sicherung (dort über 6624 Prozent, hier über 50 Prozent].
Man unterscheidet zwei Arten von Berufsunfähigkeit, g s0
eine dauernde Berufsunfähigkeit, wenn vermutlich Wieder-
gewinnung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist, und
vorübergehende Berufsunfähigkeit, wenn die Möglichkeit
der Wiedergewinnung besteht. Im ersteren Falle greift
das Ruhegeld sofort mit Eintritt der Berufsunfähigkeit
Platz, im letzteren Falle erst nach 26 Wochen ununter-
brochener Berufsunfähigkeit.
Die Witwenrente wird (im Gegensatz zur Invaliden-
versicherung) auch an die erwerbsfähige Witwe gewährt.
Witwerrente verlangt Erwerbsunfähigkeit, völlige g 34
oder überwiegende Bestreitung des Lebensunterhalts der
Familie durch die Verstorbene und Bedürftigkeit des
Witwers.
Waisenrente wird bis zum vollendeten achtzehnten ÿ 33, § 34,
Lebensjahre gewährt. Sie wird an eheliche Kinder beim s 85
Tode des Vaters, an uneheliche oder sonst vaterlose Kinder
beim Tode der Mutter, ferner an eheliche Kinder beim
Tode der Mutter gewährt, wenn der Vater erwerbs-
unfähig ist, die Mutter den Lebensunterhalt der Familie
ganz oder überwiegend bestritten hat, oder wenn der Vater
sich grundlos der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und
seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat.