Nr. 13 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 19. März 1927 78
(2) Ist die Steuerpflicht nach Abs. J eingetreten und
erfolgt sodann der Eigentumsübergang (89), so wird
die Steuer für diesen nur insoweit erhoben, als sie die
Steuer des Abs. 1 übersteigt.
3. beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die
zwischen Miterben oder Teilnehmern an einer ehe—
lichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum
Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder zum
Gesamtgut gehörenden Gegenstände abgeschlossen
werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zu—
schlags, der in den vorgenannten Fällen bei Tei—
lung im Wege der Versteigerung einem Miterben
oder Teilnehmer erteilt wird
(8) Liegen mehrere Veräußerungsgeschäfte innerhalb
eines Jahres vor und führt eines von ihnen vor Ablauf
des Jahres zum Eigentumsübergange (84), so tritt
zleichzeitig mit der Steuerpflicht des Eigentumsüber—
ganges die Steuerpflicht derjenigen Veräußerungs—
geschäfte ein, die dem zur Ausfuͤhrung kommenden
Veräußerungsgeschäfte vorangehen und ihrerseits nicht
zum Eigentumsübergange geführt haben.
(4) Als Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Abs. 1
sind auch anzusehen:
1. die Übertragung der Rechte der Erwerber aus
Veräußerungsgeschäften;
14. beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Eltern,
Großeltern und entfernteren Voreltern, sowie
beim Erwerbe der Eltern von den Kindern; den
Eltern stehen die Stiefeltern gleich, ebenso die
Adoptiveltern, wenn kein Verdacht besteht, daß die
Annahme an Kindes Statt zum Zwecke der
Steuerhinterziehung vorgenommen ist;
beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem
Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder aus
diesen allein bestehende Vereinigung. Die Steuer—
pflicht tritt ein, wenn nachträglich ein Gesellschaf—
ter aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömm—
lingen des Veräußerers gehört;
beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine
ausschließlich von Miterben gebildete Vereinigung.
Die Vorschrift der Nr.5 Satz2 findet ent—
sprechende Anwendung;
die Ubertragung von Rechten aus Anträgen gu
Schließung eines Veräußerungsgeschäfts, die den
Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch
die nur der Veräußerer zur Schließung eines Ver—
aͤußerungsgeschäfts verpflichtet wird;
3. nachtraägliche Erklärungen des aus einem Ver—
äußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die
Rechte für einen Dritten erworben oder die
Pflichten für einen Dritten übernommen zu
haben;
die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und
die Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen
anderen geboten habe,;
5. Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird,
ein Grundstuͤck ganz oder teilweise auf eigene Rech—
nung zu veräußern.
7.
beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke
zum Zwecke der Zusammenlegung (Glurbereini—
gung), der Ermöglichung einer besseren landwirt.
schaftlichen Ausnützung von Grundstücken in
Gemengelage, der Grenzregelung oder der besse—
ren Gestaltung von Bauflächen (Umlegung) sowie
bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese
Maßnahmen auf der Anordnung einer Behörde
beruhen oder von einer gesetzlich hierfür zuständi—
gen oder durch die oberste Landesfinanzbehörde be—
dicneten Behörde als zweckdienlich anerkannt
werden;
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Steuerpflichtig ist auch ein Rechtsvorgang, der es
ohne Ubertragung des Eigentums einem anderen er—
möglicht, über das Grundstück wie ein Eigentümer zu
verfügen.
3.
beim Austausch von Feldesteilen zwischen angren—
zenden Bergwerken und bei der Vereinigung zweier
oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren
bergbaulichen Ausnützung, sofern sie nicht zum
Zwecke der Steuerersparung erfolgen;
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Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß ein nach diesem Gesetze steuerpflichtiger Rechtsvor⸗
gang durch einen anderen verdeckt wird.
J.
bei Grundstücksübertragungen, die der Besiedlung
des platten Landes oder der Schaffung gesunder
Kleinwohnungen für Minderbemittelte zu dienen
bestimmt sind, wenn als Erwerber oder Veräußerer
Koͤrperschaften des öffentlichen Rechtes oder solche
Personenvereinigungen, die sich mit den genannten
Zwecken befassen, beteiligt sind. Die Befreiung
der Personenvereinigungen tritt nur ein, wenn
der zu verteilende Reingewinn satzungsgemäß auf
eine Verzinsung von jaͤhrlich höchstens fünf vom
Hundert der eingezahlten Kapitaleinlagen be—
schränkt, bei Auslosungen, Ausscheiden eines
Mitglieds und für den Fall der Auflösung
der Vereinigung den Mitgliedern nicht mehr als
die eingezahlten Kapitaleinlagen zugesichert und
bei der Auflösung der etwaige Rest des Ver—
mögens für gemeinnützige Dwecke bestimmt ist;
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Die Steuer wird nicht erhoben:
1. beim Erwerbe von Todes wegen oder auf Grund
einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des
Erbschaftsteuergesetzes, sofern nicht die Form der
Schenkung lediglich gewählt ist, um die Grund—
erwerbsteuer zu ersparen. Bei Schenkungen mit
einer Auflage beschränkt sich die Steuerbefreiung
auf den Teil des gemeinen Wertes des Grundstücks,
der den Wert der Auflage überschreitet;
2. bei der Begründung, Anderung, Fortsetzung und
Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;