Full text : Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen
und die Organisierung. der Verteidigung
Timpe-Deutschland:

Eine Klassenjustiz gab es von dem Augenblick an, wo die Besitzenden
 und die Besitzlosen, die Unterdrücker und die Unterdrückten
 sich als Klasse gegenüberstanden. Seit der Zeit steht der Unterdrückte
 als Staatsbürger einem Richter gegenüber, der nicht seiner
Klasse angehört. Ganz zielbewußt hat die Bourgeoisie alle Macht in
die Hände ihrer Klasse gelegt, auch das Richteramt, und hat dadurch
erreicht, daß alle Dinge, die vor Gericht sich abspielen, von ihrem
Standpunkt aus beurteilt werden. Der bürgerliche Klassenrichter, der
Recht spricht, ist nach der Verfassung unabhängig und nur dem Gesetz
 unterworfen. Aber das ist in Wirklichkeit niemals gewesen, Der
Proletarier gehört einer anderen Klasse an, er kommt aus einem
anderen Milieu, er hat andere Lebenserfahrungen, eine andere Lebensauffassung,
 er reagiert anders, er handelt anders, während die Richter,
die meist aus gutsituiertem Milieu stammen, diese Dinge falsch und
schief beurteilen, sich nicht hineinversetzen können in die Psyche des
ärmeren proletarischen Angeklagten, auch bei gutem Willen nicht.
Meist betrachtet der Richter den proletarischen Angeklagten als ein
Wesen minderer Ordnung, dem er leichter ein Delikt zutraut als einem
Angehörigen der bürgerlichen Klasse.
In doppelter Beziehung ist der Proletarier schon in nichtrevolutionär
 bewegter Zeit einem ungerechten Urteil ausgesetzt, und zwar
hinsichtlich des Nachweises seiner Schuld und auch hinsichtlich des
Strafmaßes, Beim Wachsen des Klassenkampfes werden die im Gerichtssaal
 zum Ausdruck kommenden Gegensätze zu Feindseligkeiten.
Jetzt heißt es klar Partei ergreifen, und auch der Richter ergreifl
Partei, und er wird jetzt bewußt zum politischen Richter.
Man kann die Richter in zwei Gruppen einteilen. Zur ersten
Gruppe gehören die Richter, die „an sich‘ durchdrungen sind, nur
„Gerechtigkeit” zu üben. Aber auch diese werden trotz ihres Willens
und ihrer Meinung, „gerecht zu sein‘, doch vollkommen vom Standpunkte
 des zum Feind gewordenen Klassengegners aus die Dinge betrachten,
 im Strafmaß und auch bei der Schuldfrage diese Gegensätze
immer herausstellen, so laß auch da, wo man in Zeiten des Klassenkampfes
 vor einem scheinbar objektiven Richter steht, dieser doch
immer eine feindselige Person ist,
Die andere Gruppe der Richter, die klar, zielbewußt kämpfend
auftreten und bewußt zur Unterdrückung der proletarischen Bewegung
beitragen wollen — das sind meist die Richter, die in höheren Gerichten
 sitzen, im Staatsgerichtshof und in dem heutigen Reichsgericht.
 Man kann kiar nachweisen, daß sie subjektiv bösen Willen

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