aller der „Willenseinigungen‘“ der Staaten, zu denen ihr Verkehr
Veranlassung giebt, den eben besprochenen Verträgen des Privat-
techts trotz aller Verschiedenheit der kontrahirenden Subjekte
und ihrer Interessen analog. Ebenso wenig wie diese sollten sie
daher als „übereinstimmende Willenserklärungen‘‘. oder „Willens-
einigungen‘“ definirt werden.!) Verträge über Gebietsabtretung,
Stellung von Hilfstruppen, Leistung von Subsidien, Durchmarsch
and Einquartirung, Beschränkung des Kriegsschauplatzes, Aus-
wechselung von Gefangenen, Festungsübergabe und ähnliche, ins-
besondere aber alle dem Typus nach mit wirthschaftlichen Ver-
trägen der Privatpersonen übereinstimmenden Verträge, wie Dar-
lehen und dergl., bestehen aus Erklärungen verschiedenen
Inhaltes, sind wie jene Verträge des Privatverkehrs zur Erfüllung
entgegengesetzter Interessen bestimmt. Staatsverträge dieser
Art sind deshalb genau so unfähig, einen Gemeinwillen und da-
mit die Vorbedingung für einen Rechtssatz für die Staaten zu
rzeugen, wie jene Privatverträge untauglich sind, objektives
Recht hervorzubringzen.?)
1) Bergbohm, Stäatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts.
Dorpat 1877, S. 77; Hagens, Staat, Recht u. Völkerrecht. München 1890.
5. 49; Nippold, Völkerrechtl. Vertrag. S. 33 u. ö.
2) Den jüngsten Versuch, die Möglichkeit der Entstehung von Völker-
recht durch Staatenverträge überhaupt nachzuweisen, hat Nippold in
der mehrerwähnten Schrift gemacht. Seine Argumentation (S. 33 ff.) nimmt
iolgenden Gang. Kann, so fragt er, durch Vertrag objektives Recht, insbesondere
objektives Völkerrecht gesetzt werden? Es ist kein Grund erfindlich, weshalb
man das bestreiten sollte. Die Leugnung beruht auf weiter nichts, als auf einer
hier unstatthaften privatrechtlichen Betrachtungsweise. Der Vertrag ist Willens-
ainigung mehrerer gleichberechtigter Kontrahenten, gleichviel ob Individuen
>der Staaten. Daher ist der Vertrag ein allgemeiner Rechtsbegriff; er ist
‘ür alle Rechtsgebiete derselbe. Aber doch hat jeder Vertrag, nämlich der
Vertrag jedes Rechtsgebiets, wieder seine besondere Natur, seine „berechtig-
:;en Eigenheiten“, der völkerrechtliche wie der privatrechtliche. Zu diesen
Eigenthümlichkeiten des völkerrechtlichen Vertrags gehört nun aber, dass er
Rechtsquelle sein kann, während das dem Privatvertrag unmöglich ist. —
Fürwahr, eine zwingende Beweisführung! Aehnlich verfährt Nippold S. 35: Die
Norm kann nur vom Staate ausgehen, der Privatvertrag wird nur von Privat-
personen abgeschlossen; Norm und Vertrag müssen also vom „privatrecht-
lichen Standpunkte“ aus von verschiedenen Subjekten ausgehen. Ganz
anders beim völkerrechtlichen Vertrage. „Dieser wird von den rechtsetzen-
len Autoritäten selbst abgeschlossen, und wenn diese daher Normen,
lurch welche sie sich selbst verpflichten. in der Form des Vertrags ge-