Full text : Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

keinen Paß hatte, Also von diesem armen Menschen, der den fast
sicheren Tod unter Folterqualen in diesem rumänischen Zuchthaus
entronnen ist, von dem wird verlangt, daß er einen Paß von der
rumänischen Regierung bei sich haben soll. Wenn nicht, wird er
ausgewiesen. Das heißt „Asylrecht".
Es gibt aber noch andere Ausweisungsgründe neueren Datums.
[m österreichischen Gesetz, das aus dem Jahre 1871 stammt, gibt es
einen Passus, in dem es heißt, daß aus gewissen Gründen — es ist
da auf einen anderen Paragraphen verwiesen — ausgewiesen werden
kann, wenn der Aufenthalt eines solchen Ausländers die österreichischen
 Interessen gefährdet. Was gefährdet aber die österreichischen
Interessen? Wir haben Arbeitslosigkeit und Wohnungsnot, Kommt
er zu uns, dann nimmt er den Österreichischen Arbeitern die Arbeit
und die Wohnung weg, folglich gefährdet er die österreichischen
Interessen, Wenn er aber nicht arbeitet und nicht wohnt, dann ist
er ein Vagabund und unterliegt dem Vagabundengesetz und wird
selbstverständlich aus diesem Grunde ausgewiesen. Der Ausweisungs-5efehl
 ist also immer zur Hand; man mag es machen wie man will.
Dazu kommt noch das neue Arbeitsschutzgesetz, ein Gesetz, das
den inländischen Arbeitsmarkt monopolisieren will und auf gewisse
zünftlerische Gedankengänge der Gewerkschaften spekuliert. Nach
liesem Gesetz darf kein Unternehmer, von einigen Ausnahmen abgesehen,
 einem Flüchtling Arbeit geben. Aber selbst wenn sich ein
humaner Unternehmer findet, erteilt ihm die Regierung die Genehmigung
 nicht. |
Trotz alledem brauchte der Flüchtling aber nicht dem Vagabundengesetz
 zu verfallen, weil ja die Rote Hilfe für ihn sorgt, Um
dem politischen Flüchtling aber auch dieses Argument zu nehmen,
verlangt man den Nachweis, daß der Flüchtling ein „redliches” Einkommen
 haben muß, Die Unterstützung der Roten Hilfe wird als
solches nicht anerkannt und so ist wiederum ein Ausweisungsgrund
gegeben,
Nun kann man freilich bei der Landesregierung Rekurs mit aufschiebender
 Wirkung gegen die Ausweisung einlegen. Aber der
Erfolg ist minimal und meistens ist er noch mit der Forderung verbunden,
 daß sich der Flüchtling jeder politischen Betätigung enthalten
 muß,
Oft werden die politischen Flüchtlinge aber auch ganz formell
abgeschoben, indem man ihnen, die fast kein Wort deutsch versteben,
eine mangelhafte und angeblich übersetzte Erklärung vorlegt und
sie diese unterschreiben läßt, Mit dieser Unterschrift bescheinigen
sie, daß sie die Ausweisung zur Kenntnis genommen haben und auf
jedes Rechtsmittel verzichten.
Man wird aber die ganze Tragik nicht verstehen, wenn ich nicht
noch folgendes hinzufüge: Ich habe schon darauf verwiesen, daß die
Flüchtlinge ohne Papiere eintreffen. Infolgedessen ist kein Staat verpflichtet,
 sie zu übernehmen. Nun wird der Flüchtling also zunächst
in Schubhaft genommen, wo er monatelang sitzen kann, Inzwischen
geht man hausieren, wer den Flüchtling wohl übernehmen will. Das
gelingt aber fast nie, und nun versucht der Staat, in dem der
Flüchtling in Schubhaft sitzt, ihn loszuwerden. Ich habe mit hohen
und höchsten Polizeibeamten in Oesterreich gesprochen, aber eine
wirklich klare Antwort habe ich nie bekommen. Wenn nun der
            
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