Full text: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

keinen Paß hatte, Also von diesem armen Menschen, der den fast 
sicheren Tod unter Folterqualen in diesem rumänischen Zuchthaus 
entronnen ist, von dem wird verlangt, daß er einen Paß von der 
rumänischen Regierung bei sich haben soll. Wenn nicht, wird er 
ausgewiesen. Das heißt „Asylrecht". 
Es gibt aber noch andere Ausweisungsgründe neueren Datums. 
[m österreichischen Gesetz, das aus dem Jahre 1871 stammt, gibt es 
einen Passus, in dem es heißt, daß aus gewissen Gründen — es ist 
da auf einen anderen Paragraphen verwiesen — ausgewiesen werden 
kann, wenn der Aufenthalt eines solchen Ausländers die österreichi- 
schen Interessen gefährdet. Was gefährdet aber die österreichischen 
Interessen? Wir haben Arbeitslosigkeit und Wohnungsnot, Kommt 
er zu uns, dann nimmt er den Österreichischen Arbeitern die Arbeit 
und die Wohnung weg, folglich gefährdet er die österreichischen 
Interessen, Wenn er aber nicht arbeitet und nicht wohnt, dann ist 
er ein Vagabund und unterliegt dem Vagabundengesetz und wird 
selbstverständlich aus diesem Grunde ausgewiesen. Der Ausweisungs- 
5efehl ist also immer zur Hand; man mag es machen wie man will. 
Dazu kommt noch das neue Arbeitsschutzgesetz, ein Gesetz, das 
den inländischen Arbeitsmarkt monopolisieren will und auf gewisse 
zünftlerische Gedankengänge der Gewerkschaften spekuliert. Nach 
liesem Gesetz darf kein Unternehmer, von einigen Ausnahmen ab- 
gesehen, einem Flüchtling Arbeit geben. Aber selbst wenn sich ein 
humaner Unternehmer findet, erteilt ihm die Regierung die Genehmi- 
gung nicht. | 
Trotz alledem brauchte der Flüchtling aber nicht dem Vaga- 
bundengesetz zu verfallen, weil ja die Rote Hilfe für ihn sorgt, Um 
dem politischen Flüchtling aber auch dieses Argument zu nehmen, 
verlangt man den Nachweis, daß der Flüchtling ein „redliches” Ein- 
kommen haben muß, Die Unterstützung der Roten Hilfe wird als 
solches nicht anerkannt und so ist wiederum ein Ausweisungsgrund 
gegeben, 
Nun kann man freilich bei der Landesregierung Rekurs mit auf- 
schiebender Wirkung gegen die Ausweisung einlegen. Aber der 
Erfolg ist minimal und meistens ist er noch mit der Forderung ver- 
bunden, daß sich der Flüchtling jeder politischen Betätigung ent- 
halten muß, 
Oft werden die politischen Flüchtlinge aber auch ganz formell 
abgeschoben, indem man ihnen, die fast kein Wort deutsch versteben, 
eine mangelhafte und angeblich übersetzte Erklärung vorlegt und 
sie diese unterschreiben läßt, Mit dieser Unterschrift bescheinigen 
sie, daß sie die Ausweisung zur Kenntnis genommen haben und auf 
jedes Rechtsmittel verzichten. 
Man wird aber die ganze Tragik nicht verstehen, wenn ich nicht 
noch folgendes hinzufüge: Ich habe schon darauf verwiesen, daß die 
Flüchtlinge ohne Papiere eintreffen. Infolgedessen ist kein Staat ver- 
pflichtet, sie zu übernehmen. Nun wird der Flüchtling also zunächst 
in Schubhaft genommen, wo er monatelang sitzen kann, Inzwischen 
geht man hausieren, wer den Flüchtling wohl übernehmen will. Das 
gelingt aber fast nie, und nun versucht der Staat, in dem der 
Flüchtling in Schubhaft sitzt, ihn loszuwerden. Ich habe mit hohen 
und höchsten Polizeibeamten in Oesterreich gesprochen, aber eine 
wirklich klare Antwort habe ich nie bekommen. Wenn nun der
	        
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