Betreffende ist oder daß es sich um ein politisches Delikt handelt
Selbst dann, wenn der Betreffende in der Lage wäre, einen Beweis
durch Zeugen in dem fremden Lande zu erbringen, ist es nicht mög-
lich, die Auslieferung zu verhindern, wenn sich der ausliefernde
He auf weitere Beweisanträge nicht einläßt.. Darin liegt der größte
‚angel, '
Schließlich ist die Entscheidung über die Auslieferung ein Ver-
waltungsakt, Die Gerichte wirken wohl im Verfahren mit, aber nur
insofern, daß sie den Antrag stellen, die Entscheidung aber liegt bei
der Verwaltungsbehörde, Das ist der schwerste Mangel, und ich
glaube, auf dem Gebiete des Auslieferungsrechtes muß das Schwer-
gewicht auf den Kampf um die Reform des Verfahrens gelegt werden.
Ich komme zu den Forderungen, die nun aufzustellen sind. Zum
Teil ergeben sich die Forderungen aus dem Gesagten selbst, Es ist
zu fordern:
1, daß die Nichtauslieferung ausdrücklich als ein subjektives
Recht der Verfolgten erklärt wird;
2. daß der Begriff des politischen Deliktes definiert wird, und
zwar in einem möglichst weiten Sinne, im Sinne der relativen Theorie
und weitergehend nach Lamasch dahin, daß jede aus rein politischen
Gründen begangene Tat als politisches Delikt zu gelten hat;
3. daß wegen des gemeinen Deliktes nicht ausgeliefert werden
darf, wenn der Verfolgte glaubhaft machen kann, daß er auch poli-
tisch verfolgt wird und die Möglichkeit besteht, daß die Auslieferungs-
iorderung wegen des gemeinen Verbrechens nur ein Vorwand ist, um
ihn politisch aburteilen zu können.
Selbstverständlich müssen wir im allgemeinen auf die Nichtaus-
lieferung überhaupt drängen, Wenn wir also von den bestehenden
Methoden der sogenannten Enumerationsmethode den Vorzug geben,
d. h. wo die Delikte, wegen deren auszuliefern ist, einzeln anzu-
führen sind, so aus dem Grunde, weil da der Kreis enger ist als bei
einer Eliminationsmethode. .
Wir werden dieser Methode aber auch den Vorzug geben, weil
sie schon in einzelnen Verträgen besteht.
Die Nichtauslieferung wegen militärischer Delikte hat im all-
gemeinen zu bleiben,
Wir haben ferner die ausdrückliche Anerkennung des Speziali-
tätsprinzips im engeren Sinne zu fordern, daß also nur wegen des
Deliktes verurteilt werden darf, wegen dessen die Auslieferung
erfolgte, Wir müssen fordern, daß die Auslieferung solange nicht
stattfindet, bis der Betreffende sich rehabilitiert hat,
Wir müssen weiter fordern, daß der Auszuliefernde nicht vor
ein Ausnahmegericht gestellt werden darf und wir müssen auch
Schutz verlangen dagegen, daß nicht angeblich Irre oder aus Besse-
rungs- oder Verwahrungsanstalten Entsprungene ausgeliefert werden,
während es sich tatsächlich um politische Emigranten handelt,
Am wichtigsten erscheint mir, wie gesagt, die Forderung bezüg-
lich des Verfahrens. Da müssen wir fordern:
1, Daß nicht, wie bisher in allen Auslieferungsfällen und noch
sogar vor Beibringung der Dokumente, einfach die Haft verlangt
wird, Wir müssen fordern, daß die Halt nur verlangt wird unter
denselben Voraussetzungen, unter der sie in normalen Gerichtsver-
fahren des ersuchenden und ersuchten Staates zulässig ist, Wir
f