Full text: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Betreffende ist oder daß es sich um ein politisches Delikt handelt 
Selbst dann, wenn der Betreffende in der Lage wäre, einen Beweis 
durch Zeugen in dem fremden Lande zu erbringen, ist es nicht mög- 
lich, die Auslieferung zu verhindern, wenn sich der ausliefernde 
He auf weitere Beweisanträge nicht einläßt.. Darin liegt der größte 
‚angel, ' 
Schließlich ist die Entscheidung über die Auslieferung ein Ver- 
waltungsakt, Die Gerichte wirken wohl im Verfahren mit, aber nur 
insofern, daß sie den Antrag stellen, die Entscheidung aber liegt bei 
der Verwaltungsbehörde, Das ist der schwerste Mangel, und ich 
glaube, auf dem Gebiete des Auslieferungsrechtes muß das Schwer- 
gewicht auf den Kampf um die Reform des Verfahrens gelegt werden. 
Ich komme zu den Forderungen, die nun aufzustellen sind. Zum 
Teil ergeben sich die Forderungen aus dem Gesagten selbst, Es ist 
zu fordern: 
1, daß die Nichtauslieferung ausdrücklich als ein subjektives 
Recht der Verfolgten erklärt wird; 
2. daß der Begriff des politischen Deliktes definiert wird, und 
zwar in einem möglichst weiten Sinne, im Sinne der relativen Theorie 
und weitergehend nach Lamasch dahin, daß jede aus rein politischen 
Gründen begangene Tat als politisches Delikt zu gelten hat; 
3. daß wegen des gemeinen Deliktes nicht ausgeliefert werden 
darf, wenn der Verfolgte glaubhaft machen kann, daß er auch poli- 
tisch verfolgt wird und die Möglichkeit besteht, daß die Auslieferungs- 
iorderung wegen des gemeinen Verbrechens nur ein Vorwand ist, um 
ihn politisch aburteilen zu können. 
Selbstverständlich müssen wir im allgemeinen auf die Nichtaus- 
lieferung überhaupt drängen, Wenn wir also von den bestehenden 
Methoden der sogenannten Enumerationsmethode den Vorzug geben, 
d. h. wo die Delikte, wegen deren auszuliefern ist, einzeln anzu- 
führen sind, so aus dem Grunde, weil da der Kreis enger ist als bei 
einer Eliminationsmethode. . 
Wir werden dieser Methode aber auch den Vorzug geben, weil 
sie schon in einzelnen Verträgen besteht. 
Die Nichtauslieferung wegen militärischer Delikte hat im all- 
gemeinen zu bleiben, 
Wir haben ferner die ausdrückliche Anerkennung des Speziali- 
tätsprinzips im engeren Sinne zu fordern, daß also nur wegen des 
Deliktes verurteilt werden darf, wegen dessen die Auslieferung 
erfolgte, Wir müssen fordern, daß die Auslieferung solange nicht 
stattfindet, bis der Betreffende sich rehabilitiert hat, 
Wir müssen weiter fordern, daß der Auszuliefernde nicht vor 
ein Ausnahmegericht gestellt werden darf und wir müssen auch 
Schutz verlangen dagegen, daß nicht angeblich Irre oder aus Besse- 
rungs- oder Verwahrungsanstalten Entsprungene ausgeliefert werden, 
während es sich tatsächlich um politische Emigranten handelt, 
Am wichtigsten erscheint mir, wie gesagt, die Forderung bezüg- 
lich des Verfahrens. Da müssen wir fordern: 
1, Daß nicht, wie bisher in allen Auslieferungsfällen und noch 
sogar vor Beibringung der Dokumente, einfach die Haft verlangt 
wird, Wir müssen fordern, daß die Halt nur verlangt wird unter 
denselben Voraussetzungen, unter der sie in normalen Gerichtsver- 
fahren des ersuchenden und ersuchten Staates zulässig ist, Wir 
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