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Handelslammergesetz.
z6. Stellvertreter.
(1), Für jedes Mitglied der Handelskammer (52)
wird ein Stellvertreter gewählt, der im Behinderungsfalle
des von ihm vertretenen Mitgliedes in Tätigkeit tritt.
Die Mitglieder der Handelskammer haben von einer ein—
tretenden Behinderung dem Vorsitzenden Kenntnis zu geben,
der alsdann die Berufung des Stellvertreters bewirki
Die Stellvertreter werden von denselben Wahlabteilungen
und Wahlbezirken und füͤr dieselbe Wahlperiode gewählt,
wie die von ihnen vertretenen Mitglieder.
Oder:
(2) Für jeden Wahlbezirk wird ein Stellbertreter
gewählt, der in Tätigkeit tritt, wenn eines der von dem
Wahlbezirke gewählten Mitglieder behindert ist. Die Mit—
alieder usw. wie bei 1 Abf. J.
Für die Ergänzung und den Ersatz der Stellvertreter
gelten die Vorschriften der 88 16 und 17 des Handels⸗
kammergesetzes.
Wenn die Zahl der Stellvertreter nicht durch drei
teilbar ist:)
Es scheiden aus
bei den ersten Ergänzungswahlen .....
zweiten
dritten
Oder?
5
(3) Neben den Mitgliedern der Handelskammer werden
Stellvertreter gewählt, und zwar vom J. Wahlbezirke
vom . Wahlbezirke..... usw. (Bei Abteilungs⸗
wahlen:) ..... Stellvertreter werden von der IT
von der I. Wahlabteilung usw. gewählt. Von den auf
die U. Wahlabteilung fallenden Stellvertretern wählt der
J. Wahlbezirk ....., der II. ..... usw.
GBei nicht durch drei teilbarer Zahl der Stelldertreter:)