224
Handelskammergesetz.
Die Zahl der auf einen Betrieb fallenden Stimmen
darf ..... nicht übersteigen.
Oder:
(3) Die Wahlen erfolgen in 2, 3 usw. Wahlabteilungen,
die unter Zugrundelegung der staatlich veranlagten Ge—
werbesteuer — bzw. der Handelskammerbeiträge — ge⸗
bildet werden.
Jede Wahlabteilung wählt .... Mitglieder.
Die erste Wahlabteilung besteht aus den Betrieben,
auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe der
Hälfte, eines Drittels usw. des Gesamtbetrages der
Gewerbesteuer — der Handelskammerbeiträge — der
Wahlberechtigten entfallen. Die übrigen wahlberechtigten
Betriebe bilden (bei 2 Wahlabteilungen) die zweite Wahl⸗
abteilung, (bei 3 Wahlabteilungen) die zweite und die
dritte Wahlabteilung mit der Maßgabe, daß die zweite
Abteilung bis zum zweiten Drittel der Gewerbesteuer —
der Handelskammerbeiträge — reicht. (Für mehr als
3 Wahlabteilungen entsprechend zu ändern.)
Kein Betrieb darf zwei Wahlabteilungen angehören.
Derjenige Betrieb, dessen Gewerbesteuer — Handels—
kammerbeitrag — in zwei Wahlabteilungen fällt, ist der
höheren zuzurechnen.
Wenn infolge gleicher Gewerbesteuer — gleicher Handels⸗
kammerbeiträge — mehrerer auf der Grenze zweier Wahl⸗
abteilungen liegender Betriebe über ihre Zuweifung zu
den Abteilungen Zweifel entstehen, entscheidet die alphabetische
Ordnung der Firmen und, wenn dadurch ein Ergebnis
nicht erzielt wird, das Los.
Oder:
9) Die Wahlen ufw. erfolgen in .... Wahlabteilungen.
Die J. Wahlabteilung bilden die wahlberechtigten Be⸗
triebe der Montanindustrie, die II. die wahlberechtigten
Betriebe der Textilindustrie, einschließlich der Färberei, die
III. usw. Die letzte Wahlabteilung wird von den übrigen
wahlberechtigten Betrieben gebildet,