Full text : Gesetz über die Handelskammern

Übergangs⸗ uud Schlußbestimmungen. 8 46. 228

Es sind zu wählen
von der J. Abteilung (Montanindustrie)
von der II. Abteilung (Textilindustrie)
usw.
von der letzten Wahlabteilung
8 4. Wahlbezirke.
Für die Ausführung der Wahlen wird der Handels—
kammerbezirk in .... Wahlbezirke geteilt.
Der Wahlbezirk, umfassend die Ortschaften, wählt
1 F Mitglieder
11

usw. usw.
Bei Einrichtung von Wahlabteilungen.)
Die auf die J. Wahlabteilung entfallenden Mitglieder
werden von der ganzen Abteilung gewählt.
Die II. Wahlabteilung wird in ....
geteilt.
Der Wahlbezirk, umfassend die Ortschaften, wãhlt
J 2 Mitglieder,
II 3

usw. ufw.

z 5. Ausscheiden der Mitglieder.
Alle zwei Jahre scheiden .... Mitglieder (der dritte
Teil) aus.
Wenn die Gesamtzahl nicht durch drei teilbar ist:)
Es scheiden aus:
bei den ersten Ergänzungswahlen
zwelten
dritten

Die Ausscheidenden verteilen sich auf die Wahlabteilungen
und die Wahlbezirke in der aus nachfolgender Übersicht
erkennbaren Weise.
(Folgt ein Tableau nach Art des auf S. 139 dar⸗
gestellten.)
Lusensky, Handelskammergeseß. 2. Aufl.
            
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