Full text: Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

I. Die österreichischen Regierungen und die Sozialner- 
stchrrung. 
Ueberblickt nian unbefangen die Geschichte der Arbeiterversicherung in 
Oesterreich, so wird man gewahr, daß unsere Regierungen für die Einführung, 
Ausgestaltung und Erhaltung der Sozialversicherung niemals eine freundliche 
Gesinnung empfunden haben. Sie waren nicht nur stets bereit, die von den 
Arbeitern geschaffenen Institute in ihrer Entwicklung zu behindern, sondern auch 
die von der Gesetzgebung eingeführten Vcrsichcrungsorganisationen ohne Bedenken 
den Gegnern derselben preiszugeben. Meine Behauptung ist leicht erhärtet. 
Bald nach Einführung des Vcrcinsgesetzes vom Jahre 1867 errichteten die 
Arbeiter zahlreiche Unter st ützungsv ereine, die der Nötigung entsprangen, 
sich dem Konzessionszwange des alten Vereinsgesetzes vom Jahre 1852 zu ent 
ziehen. Kaum war das versicherungstechnische Departement im Ministerium des 
Innern geschaffen, so eröffnete es bald den Kampf gegen die Arbeitervereine, um 
sie auf den Boden des alten Polizei-Vereinsgesetzes zurückzuführen. Wo alles die 
Arbeiterbewegung drangsalierte, konnte doch die Verficherungstechnik nicht im 
Hintertreffen bleiben. Es fiel der Regierung dabei gar nicht ein, nach deutschem 
Muster ein modernes Gesetz im Interesse der freien HUfskassen zu schaffen. Dann 
wären die Krankcnvereine ja nicht auf Gnade und Ungnade dem Belieben der 
Regierung preisgegeben gewesen! 
Nicht minder eigenartig war die Fürsorge, die den Bruderladen der 
Bergarbeiter zuteil wurde. Werkbesitzer, Werkbeamte und Bergbehörden hatten die 
uralten Unterstützungseinrichtungen der Knappen in eine recht mißliche Lage 
gebracht. Die Regierung selbst mußte zugeben, daß der geringe Umfang der 
Bruderladcn und die ungünstige, von Werkbesitzcrn und -beamten beeinflußte Ver 
tretung der Arbeiter in den Vorständen zu den schwersten Mängeln geführt habe, 
und daß ein enormes versicherungstechnisches Defizit die wohlerworbenen Ansprüche 
der Bergleute schwer gefährde. Dennoch hielt sie im Bruderladengesetz vom 
18. Juli 1889 die alten Zustände im wesentlichen aufrecht. Die Invaliden 
versicherung, die Witwen- und Waisenversorgung wurden Zwcrgkassen mit einer 
Mitgliederzahl von 100 und darunter belassen, die Anträge auf Schaffung von 
Revierbruderladen wurden verworfen. Die Arbeitervcrtrctung mit ihrer formellen 
Zweidrittclmajorität blieb nach wie vor dem Ermessen der Werkbcsitzer ausgeliefert. 
Die Wünsche der Montanindustriellcn genügten, um alle versichcrungstcchnischcn 
Gewissensbisse der Regierung zu unterdrücken. Mit dem Gesetze vom 17. Sep 
tember 1892 wurde die „Sanierung" der Bruderladen ans Kosten der Arbeiter 
und Provisionisten beschlossen. Die Reduzierung der Arbciterrenten wurde zur 
wichtigsten Maßnahme bei der Beseitigung des von Unternehmern und Berg 
behörden verschuldeten Defizites. 
Bei Schaffung des K rankend ersicherungs ge setz cs vom 30. März 1888 
war das Bestreben der Regierung wieder darauf gerichtet, die Vereinskrankenkassen
	        
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