I. Die österreichischen Regierungen und die Sozialner-
stchrrung.
Ueberblickt nian unbefangen die Geschichte der Arbeiterversicherung in
Oesterreich, so wird man gewahr, daß unsere Regierungen für die Einführung,
Ausgestaltung und Erhaltung der Sozialversicherung niemals eine freundliche
Gesinnung empfunden haben. Sie waren nicht nur stets bereit, die von den
Arbeitern geschaffenen Institute in ihrer Entwicklung zu behindern, sondern auch
die von der Gesetzgebung eingeführten Vcrsichcrungsorganisationen ohne Bedenken
den Gegnern derselben preiszugeben. Meine Behauptung ist leicht erhärtet.
Bald nach Einführung des Vcrcinsgesetzes vom Jahre 1867 errichteten die
Arbeiter zahlreiche Unter st ützungsv ereine, die der Nötigung entsprangen,
sich dem Konzessionszwange des alten Vereinsgesetzes vom Jahre 1852 zu ent
ziehen. Kaum war das versicherungstechnische Departement im Ministerium des
Innern geschaffen, so eröffnete es bald den Kampf gegen die Arbeitervereine, um
sie auf den Boden des alten Polizei-Vereinsgesetzes zurückzuführen. Wo alles die
Arbeiterbewegung drangsalierte, konnte doch die Verficherungstechnik nicht im
Hintertreffen bleiben. Es fiel der Regierung dabei gar nicht ein, nach deutschem
Muster ein modernes Gesetz im Interesse der freien HUfskassen zu schaffen. Dann
wären die Krankcnvereine ja nicht auf Gnade und Ungnade dem Belieben der
Regierung preisgegeben gewesen!
Nicht minder eigenartig war die Fürsorge, die den Bruderladen der
Bergarbeiter zuteil wurde. Werkbesitzer, Werkbeamte und Bergbehörden hatten die
uralten Unterstützungseinrichtungen der Knappen in eine recht mißliche Lage
gebracht. Die Regierung selbst mußte zugeben, daß der geringe Umfang der
Bruderladcn und die ungünstige, von Werkbesitzcrn und -beamten beeinflußte Ver
tretung der Arbeiter in den Vorständen zu den schwersten Mängeln geführt habe,
und daß ein enormes versicherungstechnisches Defizit die wohlerworbenen Ansprüche
der Bergleute schwer gefährde. Dennoch hielt sie im Bruderladengesetz vom
18. Juli 1889 die alten Zustände im wesentlichen aufrecht. Die Invaliden
versicherung, die Witwen- und Waisenversorgung wurden Zwcrgkassen mit einer
Mitgliederzahl von 100 und darunter belassen, die Anträge auf Schaffung von
Revierbruderladen wurden verworfen. Die Arbeitervcrtrctung mit ihrer formellen
Zweidrittclmajorität blieb nach wie vor dem Ermessen der Werkbcsitzer ausgeliefert.
Die Wünsche der Montanindustriellcn genügten, um alle versichcrungstcchnischcn
Gewissensbisse der Regierung zu unterdrücken. Mit dem Gesetze vom 17. Sep
tember 1892 wurde die „Sanierung" der Bruderladen ans Kosten der Arbeiter
und Provisionisten beschlossen. Die Reduzierung der Arbciterrenten wurde zur
wichtigsten Maßnahme bei der Beseitigung des von Unternehmern und Berg
behörden verschuldeten Defizites.
Bei Schaffung des K rankend ersicherungs ge setz cs vom 30. März 1888
war das Bestreben der Regierung wieder darauf gerichtet, die Vereinskrankenkassen