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einschränken. Die Regierung hatte aber damit noch nicht genug und so wurde
der Entwurf noch mit einer Reihe von Neuerungen beschwert, bei welchen der
unbefangene Beobachter nur zwei Möglichkeiten annehmen kann: Entweder
beabsichtigte das versicherungstcchnische Departement eine Vorlage zu bringen, die
den Interessenten von vornherein unannehmbar erschien, oder die Regierung
hatte sich mit dem Gedanken abgefunden, daß bei der praktischen Durchführung
des neuen Organisationsplancs ein Zusammenbruch eintreten werde, der das
Neue als undurchführbar erweisen, das Alte aber in das Verderben mit
reißen mußte.
Von wichtigen Details abgesehen, ist es eine Reihe von neuen Vor
schlägen, die als wahre Fclsblvcke der Sozialversicherung in den Weg gewälzt
wurden. Alles was auf fachmännisches Wissen Anspruch erheben darf, bezeichnet
als solche Felsblöcke insbesondere die Einbeziehung der Selbständigenversicherung,
die Schaffung einer Rcichsrentenkasse, die Einführung der Bezirksstcllen als
Mittelglieder der Organisation, die Ausschließung der Arbeiter von der Verwaltung
der Sozialversicherung und die Sanierung der Unfallversicherungsanstalten auf
Kosten der Arbeiter. An diesen Felsblöcken kann die Reform scheitern; überspringt
sie sie, dann kommt sie nicht mit heilen Gliedern davon.
Im letzten Augenblick soll darum noch versucht werden, die Notwendigkeit
der Ausschaltung dieser gefährlichen Neuerungen aus der Gesetzesvorlage nach
zuweisen.
II. Die SMstiindigeimerjicherurig.
Der Kreis der Versicherten.
Von besonders umwälzender Bedeutung ist der Vorschlag der Regierung,
neben den unselbständig Erwerbstätigen (Arbeitern und Beamten) auch noch
Millionen von Betriebsinhabern in Landwirtschaft, Industrie, Handel und
Verkehr in den Kreis der Zwangsversichertcn treten zu lassen. Das Gewicht
dieses Vorschlages steigert sich dadurch, daß auch die Aufnahme der mithelfenden
Familienmitglieder in die Invaliden-, zum Teil auch in die Krankenversicherung
erfolgen soll. Bisher waren sie nur als typische Lohnarbeiter versichcrungs-
Pflichtig, das heißt, wenn sie gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt waren.
Im Einzelnen wird in der Vorlage erklärt, daß jene Personen, die als
Inhaber eines unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallenden oder
sonstigen Erwcrbsunternchmens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes eine Betriebstätigkeit ausüben (selbständig Erwerbstätige) der Alters
versicherung, nicht aber der Invalidenversicherung unterliegen sollen. Von dieser
Regel wird in der ersten Vorlage eine weitgehende Ausnahme statuiert, die
dahin geht, daß Selbständige, die ein steuerpflichtiges Einkommen von über
K 2400.— ausweisen, oder mehr als zwei familicnfrcmde Arbeiter beschäftigen,
von der Versichcrungspflicht ausgenommen sein sollen. Die neue Regierungs
vorlage läßt die zweite Einschränkung in Wegfall kommen und behält nur die
Einkommensgrenze bei.
Die zahlenmäßige Bedeutung dieser von der Regierung Projektierten
Selbständigenversicherung wird wie folgt berechnet.
Nach der Berufszählung vom 31. Dezember 1900 hatten wir in Oester
reich: Selbständige in der Landwirtschaft 1,800.000, in Industrie und
Bergbau 530.000, in Handel und Verkehr 350.000, bei den freien Berufen
20.000, woraus sich zusammen die soziale Schicht der Selbständigen, insoweit sie
versichert werden soll, mit 2,700.000 ergibt. Daneben finden wir noch
1,750.000 mithelfende Familienmitglieder, welche der Invaliden- und Alters
versicherung unterworfen sein sollen.