Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  39.

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des  I.  u.  Sl.V.G.  angegebene  Maß  gesunken  war,  der  aber  gleichwohl  seinen
Dienst  „unter  ausreichender  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Pflichten"  wahrgenommen ­
  und  dafür  bis  zum  23.  November  1891  ein  Monatsgehalt  von
100  Mk.  bezogen  hatte,  ausgesprochen,  wie  folgt:
„Das  Schiedsgericht  erkennt  an,  daß  der  derzeitige  Körper-  und  Geisteszustand ­
  des  Klägers  bereits  mehrere  Monate  vor  Ablauf  des  ersten  Beitragsjahres ­
  bestanden  hat.  Gleichwohl  kommt  es  zu  dem  Ergebniß,  daß  der  Kläger
bis  zum  23.  November  1891  als  erwerbsfähig  zu  erachten  sei,  und  zwar  im
Wesentlichen  deshalb,  weil  er  bis  dahin  seine  Stellung  als  besoldeter  Bureauarbeiter
  noch  bekleidet  habe.  Diese  Auffassung  beruht  indessen  auf  rechtsirrthümlicher
  Auslegung  des  Begriffs  der  „„Erwerbsunfähigkeit"".
Wenn  zunächst  ausgeführt  wird,  daß,  insoweit  der  Arbeitgeber  bei  regelmäßiger ­
  Arbeitsleistung  des  Versicherten  einen  Lohn  als  Entgelt  zahle,  jede
Nachprüfung  in  der  Richtung,  ob  der  gewährte  Lohn  dem  objektiven  Werthe
der  Arbeit  entspreche,  ausgeschlossen  sei,  so  ist  das  Unrichtige  dieser  Auffassung
bereits  in  der  Revisionscntscheidung  Nr.  54  (s.  Shim.  ill  32  S.  132)  dargelegt.
Bei  der  Anwendung  sowohl  des  §.  4  Abs.  2  wie  auch  des  §.  9  Abs.  3  des
Jnvaliditäts-  und  Ältcrsversicherungsgesetzes  kommt  es  grundsätzlich  nicht  darauf
au,  ob  Jemand  thatsächlich  noch  einen  bestimmten  Lohn  verdient  oder  nicht,
sondern  darauf,  ob  er  zu  einem  solchen  Verdienste  dauernd  noch  fähig,  oder
ob  er  dauernd  nicht  mehr  im  Stande  ist,  sich  jenen  Betrag  durch  Arbeit  zu
erwerben,  und  ob  ferner  letzterenfalls  die  Eriverbsunfähigkeit  eine  Folge  der
Beschaffenheit  seines  Körpers  oder  seines  Geistes  ist.
Der  Vorderrichter  stützt  seine  Entscheidung  ferner  darauf,  daß  der  Kläger
die  ihm  obliegenden  Pstichten  seiner  Stelle,  „wenn  auch  mit  schmerzhafter  Anstrengung
  und  unter  Gefahr  weiterer  Gesundheitsschädigung"  thatsächlich  bis
zn  seinem  Slusscheidcn  ans  dem  Dienste  erfüllt  habe.  Damit  würde  aber  nur
dargethan  sein,  daß  der  Kläger,  von  dem  sein  Slrbeitgeber  selbst  bekundet,  daß
er  ihn  nur  mit  Rücksicht  auf  die  nahe  Vollendung  der  Wartezeit  habe  halten
wollen,  noch  im  Stande  war,  die  sich  ihm  unter  besonderen  Verhältnissen  darbietende ­
  Stellung  auszufüllen,  daß  es  ihm,  wie  es  in  den  Gründen  des  angefochtenen ­
  Urtheils  heißt,  möglich  war,  „in  einem  durch  vieljährige  Uebung
geläufigen,  längst  vertrauten  Arbeitsgeleise  und  bei  einem  an  seine  allmälig
hcrvorgetretenen  Gebrechen  gewöhnten  Arbeitgeber  seine  für  dieses  besondere
Slrbeitsverhältniß  noch  verwendbar  gebliebeitcn  Leistungen  zu  veriverthen."
Diese  nur  mit  Rücksicht  stuf  die  eigenartigen  Verhältnisse  des  Falles  angenommene ­
  Verwendbarkeit  entspricht  nicht  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  „Erwerbsfähigkeit".
  Bei  der  Beurtheilung  dieses  Begriffes  soll  nach  der  Begründüng
  zu  §.  7  des  Entwurfes  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversichernngsgcsetzes
(vergleiche  Stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Reichstages
7.  Legislaturperiode,  VI.  Session  1888/89,  4.  Bd.  S.  69)  nicht  die  augenblickliche ­
  'konkrete  Möglichkeit  einer  Beschäftigung,  die  vorhandene  Arbeitsgelegenheit ­
  in  Betracht  gezogen  werden  dürfen.  „„Die  größere  oder  geringere  Gelegenheit"", ­
  heißt  es  daselbst,  „„hat  mit  der  körperlichen  oder  geistigen  Fähigkeit  zur
Fortsetzung  der  Erwerbsthätigkeit  begrifflich  nichts  zu  thun.  Die  Aufgabe  des
Entwurfes  ist  nicht  die  Versicherung  gegen  Slrbeitslosigkeit,  sondern  gegen  Erwerbsunfähigkeit."" ­

Wird  aber  die  Eriverbsunfähigkeit  des  Klagers  hiernach  beurtheilt,  wird
geprüft,  inwieweit  er  nach  seinen  körperlichen  und  geistigen  Fähigkeiten  in  der
Benutzung  der  auf  dem  ganzen  wirthschaftlichcn  Gebiete  vorhandenen  Arbeitsgelegenheiten ­
  beschränkt  war,  so  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  bei  ihm
schon  längere  Zeit  vor  dem  Ausscheiden  aus  seinem  Dienstverhältnis;  derjenige
Grad  von  Eriverbsunfähigkeit  vorgelegen  hat,  welcher  nach  §.  4  Abs.  2  des
Jnvaliditäts-  und  SlltersversicherungSgesetzes  den  Wegfall  des  Versicherung  bedingt." ­
  (Vergl.  auch  Slum.  Ill  32  S.  132.)
            
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