Full text : Die Textilindustrie sämtlicher Staaten

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Fünfter  Te  l.  Verkehr.  III.  Eisenbahnen.

leicht  sogar  den  h  e  r  v  o  r  r  a  g  e  n  d  st  e  n,  an  der  Entscheidung  verleihen.  So
kann  dieselbe  unter  den  konkreten  politischen  Umständen  in  dem  einen  Lande
für,  in  dem  anderen  gegen  Staatsbahnen  ausfallen,  weil  in  jenem  es  sich  um  entsprechende ­
  Stärkung  des  Einflusses  der  Regierung  handelt  oder  von  einer  solchen
Besorgnisse  nicht  gehegt  werden,  während  in  dem  andern  Lande  gerade  das  Entgegengesetzte ­
  eintritt.  Auch  politische  Schattenseiten  des  Konzessionswesens  sind  nicht
zu  verkennen.
Der  spezifisch  sozialpolitische  Standpunkt,  welcher  das  Nichtaufkommenlassen
großer  mächtiger  Erwerbsgesellschaften  (deren  Macht  übrigens  durch  die  staatliche
Regulierung  beschränkt  ist),  die  bewußte  „Einengung  des  Gebiets  privatwirtschaftlicher
Spekulation"  und  die  „Vermehrung  des  öffentlichen  gegenüber  dem  privaten
Eigentum"  anstrebt,  ist  erklärlicherweise  für  diejenigen,  welche  denselben  etwa
teilen,  gleichfalls  ein  in  die  Wagschale  fallendes  Motiv  für  das  Staatsbahnsystem.

3.  Verwaltung  und  Betrieb  der  Eisenbahnen.
Von  Alfred  von  der  Leyen.

von  der  Leyen,  Eisenbahnpolitik.  In:  Handwörterbuch  der  Staatswissenschasten.
Herausgegeben  von  Conrad,  Elster,  Lexis,  Loening.  3.  Aufl.  3.  Bd.  Jena,  Gustav  Fischer,
1909.  <5.  861—862.
Die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Eisenbahnen  erfolgt  unter  dem  Staatsbahnsystem ­
  durch  staatliche  Behörden,  Staatsbeamte  und  Arbeiter,  bei  den  Privatbahnen ­
  durch  die  Organe  der  Gesellschaft.  Die  Beamten  müssen  zur  Wahrnehmung
ihrer  Geschäfte  befähigt  sein.  Auch  die  Privatbahnen  dürfen  nur  solche  Betriebsbeamte ­
  anstellen,  die  ihre  Befähigung  nachgewiesen  haben,  und  so  weit  ist  ihre
Anstellung  von  der  Genehmigung  der  Regierung  abhängig  zu  machen.  Bei  Einführung ­
  des  Staatsbahnsystems  hat  man  es  vielfach  für  bedenklich  erachtet,  daß
die  Zahl  der  Staatsbeamten  vermehrt  und  der  politische  Einfluß  der  Regierung
zu  sehr  verstärkt  werde.  Wenn  dies  in  der  Tat  ein  Bedenken  gegen  das  Staatsbahnsystem ­
  wäre,  so  erscheint  es  noch  viel  bedenklicher,  daß  die  großen  Privatbahnen ­
  durch  ihr  Beamtenpersonal  gegen  den  Staat  wirken  können;  denn  die
meist  nur  auf  Zeit  angestellten  Privatbahnbeamten  sind  viel  abhängiger  als  die
lebenslänglich  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschriften  angestellten  Staatsbeamten.
Die  Verwaltung  ist  so  zu  führen,  daß  allen  berechtigten  Bedürfnissen  des
Personen-  und  Güterverkehrs  Genüge  geleistet  wird.  Hiernach  ist  der  Zugverkehr
einzurichten,  sind  die  Fahrpläne  auszustellen,  die  Preise  im  Personen-  und  Güterverkehr ­
  zu  bemessen.  Um  dieser  Aufgabe  zu  genügen,  wird  die  Eisenbahn  mit  dem
öffentlichen  Leben,  mit  Handel  und  Verkehr  tunlichst  Fühlung  halten  müssen,  die
Äußerungen  der  Presse  zu  beachten,  Beschwerden  schnell  und  sorgfältig  zu  prüfen
haben.
Ein  besonders  wichtiger  Zweig  der  Eisenbahnverwaltung  sind  die  Tarife
für  Personen-  und  Güterbeförderung.  Die  Hauptgrundsätze  der
Eisenbahntarifpolitik  gehen  dahin,  daß  den  Eisenbahnen  völlige  Freiheit
bei  Bemessung  der  Beförderungspreise  nicht  gegeben  werden  darf.  Dies  würde
grobe  Mißbräuche  zur  Folge  haben,  insbesondere  der  persönlichen  Begünstigung
des  einen  auf  Kosten  und  zum  Schaden  des  andern  Vorschub  leisten.  Der  oberste
Grundsatz  der  Tarifpolitik  wird  also  sein  müssen,  die  Öffentlichkeit  und  die
gleichmäßige  Geltung  der  Tarife  für  jedermann  sicherzustellen,  einerlei,
welches  Eisenbahnsystem  das  herrschende  ist;  ferner  eine  möglichste  Einfachheit,
            
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