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der anderen Seite kommen in Frage. Da uns nun lediglich die
Handlungen interessiren, zu deren Vornahme sich der Staat
durch seine Gesetze rüsten muss, so scheiden die Genugthuungs-
formen der ersten Art aus unserer Besprechung aus. Denn soweit
es sich um Geldzahlungen handelt, haben wir schon von ihnen ge-
sprochen !), und zum Absenden eines Entschüldigungsbriefes, zum
Salutiren einer beleidigten Flagge braucht es selbst im konsti-
tutionellsten Staatswesen keiner landesrechtlichen Ermächtigung,
— man müsste sie denn in den allerdings überall unentbehrlichen,
ganz allgemeinen Kompetenzbestimmungen für den diplomatischen
Verkehr erbliceken wollen. Indess wo die internationale Haf-
tung zu obrigkeitlichen Akten, zu Befehl und Zwang
Veranlassung giebt, da bedarf allerdings der Rechtsstaat des Er-
mächtigungsgesetzes. So muss er sich denn vor allem durch
zeitige Aufstellung strafgesetzlicher Bestimmungen in die Lage
setzen, die kriminelle Ahndung aller der soeben besprochenen „ feind-
seligen Handlungen“ gegen fremde Staaten und der Verletzungen
ausländischer Individualpersonen zu bewirken. Daher die Straf-
gesetze, welche die Verbrechen gegen die werthvollsten Rechtsgüter
der Individuen ohne Unterschied der in- und ausländischen, daher
die besonderen Strafgesetze, die den Angriff auf den fremden
Staat, sein Oberhaupt, seinen Gesandten?), die „Verletzung der
Neutralität“ mit Strafe bedrohen.) Da nun, wie wir sahen, der
Note 1. Gewöhnlich aber ist die Ausweisung nicht Erfüllung der Haft-
pflicht, sondern ein sicherheitspolizeiliches Mittel, das gerade die Entstehung
der Haftpflicht vermeiden soll. Sie dient vor allem zur Verhütung der von
Ausländern bei uns vorbereiteten feindseligen Handlungen gegen fremde
Staaten. In dieser Eigenschaft ist sie allerdings wieder möglicher Weise unsere
Pflicht. Vergl. v. Martitz, a. a. 0. I S. 24, 34, 37 u. ö.; Langhard,
Recht d. polit. Fremdenausweisung. Leipzig 1891. 5. 48, 56ff. 5. auch unten
S. 346 Note 1. — Keinesfalls dient heutigen Tages die Auslieferung dem
Zwecke, für eine bei uns begangene That Genugthuung zu gewähren.
1) S. oben S. 335.
2) Vergl. die Angaben bei Lammasch, a. a. 0. S. 396ff., 427, dazu
noch etwa die Strafgesetzbücher für Waadtland vom 18. Febr. 1843, Art. 100£f.;
für Graubünden vom 8. Juli 1851, Art. 68; für Italien vom 30. Juni 18859,
Art. 128ff.; für Bulgarien vom 2. Febr. 1896 (Uebersetzung von Krüger, Berlin
1897) Art. 245.
3) S. die Citate bei Lammasch, a. a. 0. S. 405ff., dazu noch vielleicht
Bulgar. Strafges. (s. vor. Note) Art. 114 Z. 1; Oesterreich. Strafgesetzentwurf