Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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Nun herrscht weder in Theorie noch in Praxis darüber Zweifel,
dass die Unterthanen fremder Staaten, die sich mit unserem Willen
bei uns aufhalten, auch ohne besonderen Staatsvertrag denselben
Schutz gegenüber Verletzung und Gefährdung erhalten müssen, wie
unsere eigenen Staatsgenossen. Keinen geringeren; denn jeder
internationale Verkehr wäre unmöglich, wenn nicht statt des zum
Schutze unfähigen eigenen Staates der Aufenthaltsstaat eintreten
müsste.!‘) Aber auch keinen grösseren: denn was dem eigenen
Unterthanen recht ist, wird auch dem Fremden, den ja Niemand
zwingt, bei uns zu weilen, billig sein. Daraus ergiebt sich aber,
dass wir auch die im Auslande befindlichen und von unserem
Machtbereiche aus angreifbaren Rechtsgüter der Einzelnen mit
dem gleichen Schutze zu versehen haben. Mit keinem schwächeren:
 denn der Grund, aus dem wir verpflichtet sind, den
Fremden bei uns zu schützen, trifft hier in demselben Maasse zu.
Mit keinem stärkeren: denn es wäre widersinnig, wenn wir das
Gut des Fremden, das sich ausserhalb unserer Grenzen befindet,
besser schützen müssten als das bei uns zu treffende. Alles das
macht auch nach keiner Seite hin Schwierigkeiten, soweit es sich
um Verletzungen der in den sogenannten eivilisirten Staaten, —
und nur auf diese kann es bei solch allgemeinen Grundsätzen ankommen,
 — überall annähernd gleichmässig geschützten Rechtsgüter
 des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, Freiheit, Ehre,
des Vermögens (abgesehen vielleicht von den Urheberrechten) handelt.
Kein Staat entzieht sich der Nothwendigkeit, seinen Gewaltunterworfenen
 Betrug oder Beleidigung auch gegen Fremde und selbst
gegen Fremde, die im Auslande weilen, zu untersagen. Aber auch kein
Staat würde zulassen, dass dergleichen in fremden Staaten oder
von ihrem Gebiete aus gegen seine Unterthanen ungesühnt begangen
 würde —, wenn man äuch hier, wie überall, von Unbedeutendem
 und Vereinzeltem kein Aufhebens zu machen pflegt.
Schwieriger, dafür aber auch weniger praktisch könnte die
Frage sein, wie es um die Schutzpflicht bei Angriffen auf die
nicht bloss individuellen Rechtsgüter steht, die doch nicht Rechtsgüter
 des Staats als solchen sind ?), — man denke namentlich an die

1} S. statt Vieler Heinze, a. a. 0. S, 566.
2) Heinze, a. a. O0. S. 613. tauft sie: öffentliche Güter, die unter
Staatsschutz stehen. Er nennt unter den wider sie gerichteten Verbrechen
aamentlich die gemeingefährlichen, die Münz-. die Sittlichkeitsverbrechen.
            
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