Full text: Völkerrecht und Landesrecht

343 
Nun herrscht weder in Theorie noch in Praxis darüber Zweifel, 
dass die Unterthanen fremder Staaten, die sich mit unserem Willen 
bei uns aufhalten, auch ohne besonderen Staatsvertrag denselben 
Schutz gegenüber Verletzung und Gefährdung erhalten müssen, wie 
unsere eigenen Staatsgenossen. Keinen geringeren; denn jeder 
internationale Verkehr wäre unmöglich, wenn nicht statt des zum 
Schutze unfähigen eigenen Staates der Aufenthaltsstaat eintreten 
müsste.!‘) Aber auch keinen grösseren: denn was dem eigenen 
Unterthanen recht ist, wird auch dem Fremden, den ja Niemand 
zwingt, bei uns zu weilen, billig sein. Daraus ergiebt sich aber, 
dass wir auch die im Auslande befindlichen und von unserem 
Machtbereiche aus angreifbaren Rechtsgüter der Einzelnen mit 
dem gleichen Schutze zu versehen haben. Mit keinem schwä- 
cheren: denn der Grund, aus dem wir verpflichtet sind, den 
Fremden bei uns zu schützen, trifft hier in demselben Maasse zu. 
Mit keinem stärkeren: denn es wäre widersinnig, wenn wir das 
Gut des Fremden, das sich ausserhalb unserer Grenzen befindet, 
besser schützen müssten als das bei uns zu treffende. Alles das 
macht auch nach keiner Seite hin Schwierigkeiten, soweit es sich 
um Verletzungen der in den sogenannten eivilisirten Staaten, — 
und nur auf diese kann es bei solch allgemeinen Grundsätzen an- 
kommen, — überall annähernd gleichmässig geschützten Rechts- 
güter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, 
des Vermögens (abgesehen vielleicht von den Urheberrechten) handelt. 
Kein Staat entzieht sich der Nothwendigkeit, seinen Gewaltunter- 
worfenen Betrug oder Beleidigung auch gegen Fremde und selbst 
gegen Fremde, die im Auslande weilen, zu untersagen. Aber auch kein 
Staat würde zulassen, dass dergleichen in fremden Staaten oder 
von ihrem Gebiete aus gegen seine Unterthanen ungesühnt be- 
gangen würde —, wenn man äuch hier, wie überall, von Unbe- 
deutendem und Vereinzeltem kein Aufhebens zu machen pflegt. 
Schwieriger, dafür aber auch weniger praktisch könnte die 
Frage sein, wie es um die Schutzpflicht bei Angriffen auf die 
nicht bloss individuellen Rechtsgüter steht, die doch nicht Rechts- 
güter des Staats als solchen sind ?), — man denke namentlich an die 
1} S. statt Vieler Heinze, a. a. 0. S, 566. 
2) Heinze, a. a. O0. S. 613. tauft sie: öffentliche Güter, die unter 
Staatsschutz stehen. Er nennt unter den wider sie gerichteten Verbrechen 
aamentlich die gemeingefährlichen, die Münz-. die Sittlichkeitsverbrechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.