Über die Ablehnung entscheidet die nach Artikel 3 zuständige
Stelle. .
Die Vorschrift des letzten Absatzes des Artikel 3 findet entsprechende
Anwendung.
Artikel 7
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages und‘ des Ortes der
Abfassung, der Zusammensetzung des Schiedsgerichts und unter Angabe
über die Gewährung des Gehörs an die Parteien von den Schiedsrichtern
zu unterschreiben und den Parteien in je einer von den Schiedsrichtern
unterschriebenen Ausfertigung zu übermitteln.
Die Beifügung einer Begründung ist nicht erforderlich.
Artikel 8.
Schiedssprüche, denen keine der im Artikel 10 enthaltenen Gründe
zur Versagung der Vollstreckung ‘ entgegenstehen, haben unter den
Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und
werden auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teils als
wirksam anerkannt. ©
Artikel 9,
Jeder der vertragschließenden Teile gewährleistet die Vollstreckung
der Schiedssprüche nach Maßgabe des Artikel 10.
Zuständig für die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs
ist in Ermangelung von Bestimmungen im Schiedsabkommen
jedes Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
zuständig sein würde. Vor der Entscheidung ist der Gesoner zu hören,
Artikel 10,
Die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs ist nur
zu versagen, .
Il. wenn das Verfahren gemäß Artikel 1 Abs, 2 unzulässig war;
wenn der Schiedsspruch von einem Schiedsgericht gefällt worden
ist, dessen Bildung nicht entsprechend den Parteivereinbarungen
oder den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 erfolgt ist oder wenn
eine Partei nicht nach Maßgabe ihrer Landesgesetze bei Abschluß
des Schiedsabkommens oder im Schiedsverfahren vertreten war,
es sei denn, daß die Partei die Prozeßführung ausdrücklich genehmigt
hat;
wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht
gewährt war;
wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes. früher rechtskräftig
gewordenes Urteil vorlegt;
falls eine der Voraussetzungen vorliegt, auf Grund deren
a} in Deutschland die Restitutionsklage in den Fällen der Ziffern
1 bis 6 des $ 580 der deutschen Zivilprozeßordnung,
b} in der U. d. S. S. R..die Wiederaufnahme des Verfahrens in den
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