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Reicht bei Vorlegung eines Schecks das Guthaben zur Einlösung nicht
aus, so leistet die Bank Teilzahlung nur dann, wenn der Aussteller für
den besonderen Fall einen Auftrag dazu erteilt hat. Im übrigen sind die
fachlichen Gliederungen der Reichsgruppe Banken übereingekommen, ihre
Mitglieder auf die Notwendigkeit hinzuweisen, auch ihrerseits auf die Ver
besserung der Zahlungssitten im Scheckverkehr hinzuarbeiten. Sämtliche
deutsche Kreditinstitute werden daher Schecks, die ihnen zum Einzug über
geben sind und von der bezogenen Stelle wegen Fehlens der Deckung nicht
eingelöst werden können, sofort nach einer vergeblichen Vor-
l e g u n g an den Einreicher zurückgeben.
U n w i d e r r u f l i ch ist der Scheck bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist.
Eine solche Begrenzung entspricht den Interessen des Ausstellers und der
Indossanten, da sie den Inhaber zur Vorlegung innerhalb der Frist anhält.
Der Bezogene bleibt jedoch auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist zur Ein
lösung des Schecks berechtigt, solange ein Widerruf nicht erfolgt ist.
ck) Arten des Schecks
Der Scheck steht in der Mitte zwischen Banknote und Wechsel. Von
jener unterscheidet er sich dadurch, daß er in jeder beliebigen Summe aus
geschrieben werden kann, von dem Wechsel insofern, als dieser Kreditschuld
urkunde und dabei auch Umlaufsmittel ist. Newmarch nennt „das
Metallgeld die Scheidemünze der Note, die Note aber die Scheidemünze
des Schecks". Es werden unterschieden:
1. Der Geldscheck und der Es fe k t e n s ch e ck.
Der E f f e k t e n s ch e ck ist in Deutschland durch den Berliner Kassenverein,
in Österreich durch den Wiener Giro- und Kassenverein eingeführt worden. Der
E f f e k t e n g i r o v e r k e h r, der in den letzten Jahren einen großen Umfang
angenommen hat, ermöglicht es, Wertpapiere, die sich in Sammelverwabrung
befinden, von einem Konto auf ein anderes zu übertragen.
2. Der äußeren Form nach: der Anweisungs- und der Quit
tung s s ch e ck. Quittungsschecks s„Von der H-Bank in RM
auf Girokonto erhalten") sind älter, kommen aber kaum noch vor.
3. Nach Art der Einlösung: der Zahlungs- und der sog. Über
weisungsscheck. Bei der Reichsbank dienen die Überweisungsaufträge,
die nach der Farbe des zur Verwendung gelangenden Formulars fälschlich
»rote Schecks" genannt werden, zur Übertragung auf Konten