Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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6.  Nach  dem  Bezogenen:  Bank-,  Post-  und  G  irokassenschecks.
7.  Nach  Begrenzung  der  Schecksumme:  limitierte  (begrenzte)  und
unlimitierte  Schecks.  Schecks,  auf  denen  die  Schecksumme  bereits
vorgedruckt  ist,  oder  die  nur  auf  einen  im  Scheckformular  angegebenen
Höchstbetrag  lauten  dürfen,  werden  ausschließlich  im  Reiseverkehr,  in  der
Hauptsache  von  und  nach  Amerika,  verwendet.  Weite  Verbreitung  haben
insbesondere  die  Ausschreibungen  der  American  Expreß  Company  in  New-Jork
  gefunden,  die  „Amexo-Schecks",  die  Banken  und  Reisebüros  in  aller
Welt  in  Kommission  haben.  Für  1000  K  oder  den  Gegenwert  hiervon
kauft  man  10  Schecks  zu  100  $  oder  20  Schecks  zu  50  $  oder  50  Schecks
zu  20  $  usw.  Diese  limitierten  Schecks,  die  auch  Money-Orders,
Zirkular-Schecks  oder  Tourist-Drafts  genannt  werden,  sind
ein  beliebtes  Zahlungsmittel  bei  Auslandreisen,  gewissermaßen  internationale ­
  Banknoten.  In  allen  Weltteilen  werden  sie  von  vielen
tausend  Banken  und  Agenten  ohne  Avis,  umgerechnet  zum  Tageskurse,
eingelöst.  Ausländer,  die  nach  Deutschland  reisen,  kaufen  in  ihrer
Heimat  nicht  Traveler-Schecks,  sondern  Registermarkschecks  (f.  S.  94).
Bei  Ankauf  von  Schecks  haben  die  Käufer  oben  links  —  die  in  englischer
Sprache  ausgeschriebenen  Schecks  tragen  an  dieser  Stelle  den  Vermerk  „Mion
eounteraigneck  below  with  this  Signatare“  —  ihren  Namen  zu  zeichnen.  Die
übrigen  offenen  Stellen  des  Formulars  bleiben  unausgefüllt.  Werden  die  Schecks
zur  Auszahlung  vorgelegt,  so  hat  der  Inhaber  den  Ortsnamen,  das  Datum,
sowie  den  Namen  der  Bank,  der  er  den  Scheck  vorlegt,  auszufüllen.  In  Gegenwart ­
  des  Bankbeamten  hat  er  weiter  seine  Unterschrift  nochmals  auf  den  Scheck
unter  die  Worte  „Ocmntersi'gneä:  (See  Signatare  Above)“  zu  setzen,  um  sich  durch
die  Übereinstimmung  der  beiden  Namenszeichnungen  als  den  rechtmäßigen  Eigentümer ­
  des  Schecks  auszuweisen.
Neueren  Datums  sind  die  R  e  i  s  e  s  ch  e  ck  s  i  n  W  ä  h  r  u  n  g,  Sie  werden
von  einer  deutschen  Devisenbank  oder  einem  behördlich  hierzu  ermächtigten ­
  Reisebüro  auf  Grund  eines  zwischen  Deutschland  und  einem  anderen
Lande  getroffenen  Reiseabkommens  ausgestellt.  Spätestens  nach  2  Monaten ­
  —  gerechnet  von  dem  Tage  an,  an  dem  die  Reichsbank  dem  Erwerber
die  Reisezahlungsmittel  zugeteilt  hat  —  müssen  sie  von  dem,  an  dessen
Order  sie  lauten  —  bei  der  ausländischen  Bank  zur  Zahlung  vorgelegt
werden,  und  zwar  unter  Beifügung  des  Reisepasses.  Im  Gegensatz  zum
sonstigen  Scheckverkehr  macht  die  Bank,  die  den  Scheck  einlöst,  einen  Abzug
vom  Scheckbetrage.
            
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