tigen, genügt es, die den Mietzins betr, Bestimmungen einer Betrachtung
zu unterziehen. Nach den sowjetistischen Gesetzen ist der Mietzins in
einer festbestimmten, von der Vermögenslage des Mieters ‚abhängigen
Höhe zu entrichten, so daß die nichtwerktätigen Mieter gewöhnlich von
10 Rubeln und mehr pro Quadratklafter zahlen, Die Invaliden <aber
zahlen nur 10 Kopeken pro Klafter, so daß der Invalide für ein Zimmer
von drei Klafter Quadratfläche nur 30 Kopeken zu entrichten hat, was
dem Preis von 5 Pfund Schwarzbrot gleichkommt.)
Spezielle Versorgungsnormen bestehen für Personen, die sich auf
revolutionärem oder gewerkschaftlichem Gebiet, oder in Kunst, Wissen
schaft und Technik um die Republik verdient gemacht haben, Die Höhe
dieser Personalrenten kann bis zur Höhe des doppelten Gehalts der
verantwortlichen politischen Arbeiter bestimmt werden (dieses Gehalt
beträgt gegenwärtig 200 Rubel monatlich); aus dem allgemeinen Ver-
sicherungsfonds wird aur Normalrente bezahlt, der Rest flließt aus der
Kasse des Finanzko.nmissariats, Personalrenten werden nicht von dem
Versicherungsorgan festgesetzt, sondern von einer speziellen, zu diesem
Zweck organisierten, zentralen gemischten Kommission.“)
Es muß außerdem bemerkt werden, daß sämtliche. Rentenempfänger
der Versicherungsorgane Anspruch auf „ergänzende Versorgungsarten‘“
haben (bei Niederkunft, Mutterschaft und Todesfall) sowie auch aui
freie medizinische Hilfe.
e) Die Witwen- und Waisenversicherung, ; )
(Versorgung der Angehörigen verstorbener.
Versicherten,
Laut den sowjetistischen Gesetzen haben nicht nur die Versicherten
Anspruch auf Versorgung auf dem Wege der Sozialversicherung, sondern
auch die Angehörigen der Versicherten im Fall des Ablebens oder der
Verschollenheit ihres Ernährers,
Anrecht auf diese Versorgung haben‘ folgende Angehörige, sofern
sie über keine genügenden Mittel zum Lebensunterhalt verfügen,**)
1. Minderjährige Kinder, Brüder und Schwestern;
2. arbeitsunfähige Eltern und überlebende Ehemänner, bzw. Frauen;
3, diejenigen von den erwähnten Angehörigen, die zwar arbeits-
fähig sind, doch Kinder unter acht Jahren haben,
An dies@ Personen werden Renten ausbezahlt:
An Minderjährige bis zu ihrem 17, Lebensjahr, an Arbeitsunfähige
bis zu ihrem Tode, wenn ihre Arbeitsfähigkeit nicht vorher. wieder-
"7 *) Stirbt ein solcher Rentenempfänger, so wird diese Rente an seine
Angehörigen weitergezahlt,
**) Außer den Angehörigen von Personen, die an den Folgen eines
Arbeitsunfalles gestorben sind; diese Familien werden versorgt, auch
wenn sie genügend Lebensunterhalt haben.