Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Über die Einzahlung wird von der Kasse eine Be- 
scheinigung ausgestellt, welche der Reichssehulden- 
verwaltung einzureichen ist. 
Steht .der Begründung der Buchsechuld nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes ein Hindernis entgegen, 
so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit 
Zinsen zu dem am Sitze der Reichsschuldenverwaltung 
für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinssatz zurück- 
zuzahlen *) 
8 3. 
Vermerk von Veränderungen; Schuldbuchgeheimnis. 
In dem Reichsschuldbuch sind auch die in dem 
Schuldverhältnis eintretenden Veränderungen zu ver- 
merken, 
Für die zu verschiedenen Zinssäizen erfolgenden 
Eintragungen können getrennte Bücher angelegt 
werden. 
Von dem Reichsschuldbuch ist eine Abschrift zu 
bilden und getrennt aufzubewahren?). 
Über den Inhalt des Reichsschuldbuchs darf nur 
den im 8 9 aufgezählten Personen sowie dem Gegen- 
vormunde, dem Beistand und bezüglich der im S 5 
unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Re- 
vision ihrer Kassen berechtigten öffentlichen Be- 
hörden oder sonstigen Personen, leizteren aber nur, 
falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine 
öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt 
werden. 
8 4. 
Antragsteller bei Begründung der Buchschuld. 
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf 
Antrag des Inhabers der Schuldverschreibungen, in 
*) Eine: Begründung von Buchschulden durch Barzahlung ist 
Zur Zeit nicht möglich. Zur Entgegennahme solcher Barzahlun- 
ven wurde durch den hier nicht abgedruckten Art. I der Aus- 
[ührungsbestimmungen die Reichsbankhauptkasse bestellt, 
3) Die Abschrift befindet sich bei den Akten und dient zu- 
gleich als Aktentabelle 
3) Durch 8 181 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 
19 ist ferner bestimmt, daß die Verpflichtung der Schulden- 
verwaltungen zur Verschwiegenheit nicht gelte „für ihre Aus- 
kunfitspflicht gegenüber den Finanzämtern‘‘, sofern sich diese an 
die Schuldenverwaltung mit einer Anfrage wenden.
	        
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