für Jede Schuldverschreibung, jede Schatzanweisung
und jeden Auslosungsschein sowie für jeden
Zinsbogen 25 Reichspfiennig,
für jede Schatzanweisung mit anhängenden Zinsscheinen
30 Reichspfennig.
Der danach berechnete Betrag wird für jeden Ersatzantrag
auf volle Reichsmark aufgerundet,
Ausfertigungskosten werden nicht erhoben, wenn
der Kurswert der auf einen Antrag ausgefertigten Ersatzurkunden
die Haftsumme der Post für eine verlorengegangene
Einschreibesendung (z. Zt. 40 RM.)
nicht übersteigt,
Auf die „Äußeren“ Anleihen des Reichs und
Preußens findet dieser Beschluß keine Anwendung.