waltung legitimiert befundenen . Berechtigten
durch die Kontrolle der Reichspapiere zu Berlin
oder durch eine mit Kasseneinrichtung ver-
sehene Zweiganstalt der Reichsbank nach Prü-
fung der Identität des Berechtigten gegen
Quittung.
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die
Post in der Form des 8 15 Abs. 2 des Gesetzes
beantragt, so ist die Reichsschuldenverwaltung
ermächtigt, diesem Antrag zu entsprechen. Die
Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und
Kosten des Berechtigten.
Die Mitteilung der in Gemäßheit des 8 19 da-
selbst zu erlassenden Benachrichtigungsschreiben
geschieht mittels verschlossener Briefe durch die
Post und, sofern es besonders beantragt wird,
mit der Bezeichnung „Einschreiben“
Wegen der Zinssendungen kommen $ 283 des Ge-
setzes und Artikel IX dieser Bestimmungen zur
Anwendung.
8 20.
Löschung von Amts wegen und Hinterlegung.
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener
Forderungen und die Hinterlegung der dagegen aus
zuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter-
legungsstelle in Berlin!) auf Kosten des Gläubigers er-
folgen:
wenn die Eintragung von Verpfändungen oder
sonstigen Verfügungsbeschränkungen beantragt
wird;
wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege
der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes ge-
pfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche
Verfügung über dieselbe getroffen ist;
wenn Über das Vermögen des eingetragenen
Gläubigers der Konkurs eröffnet worden ist;
wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn
Johr® hintereinander nicht abgehoben worden
sind:
_') Amtsgericht ‚Berlin-Mitte.
AM