Ist für Gegenstände der im $ 29 Nr, 3 der Gewalt-
schädenverordnung bezeichneten Art eine Endentschädi-
gung lediglich aus dem Grunde nicht gewährt worden,
weil die Voraussetzungen der Fortkommensklausel mit
Rücksicht auf die Geringfügigkeit der Eundentschädi-
zung nicht als erfüllt angesehen wurden, so ist eine
Schlußentschädigung zu gewähren, wenn die Voraus-
setzungen der Fortkommensklausel nunmehr insbe-
sondere mit Rücksicht auf die Höhe der Schluß-
antschädigung gegeben sind.
8 3.
Stammentschädigung.
Als Schlußentschädigung werden, soweit nicht im
lolgenden ein anderes bestimmt ist, festgesetzt:
a) für die ersten 5000 Mark des
Grundbetrags . . . . . . .100 vom Hundert,
b) für die weiteren 15000 Mark
des Grundbetrags . . ...
c) für die weiteren 30000 Mark
des Grundbetrags . . . ..
d) für die weiteren 50000 Mark
des Grundbetrags . . . ..
e) für die weiteren 100000 Mark
des Grundbetrags . . . ..
D) für die weiteren 800 000 Mark
des Grundbetrags . . . .
für die weiteren 49 Millionen
Mark des Grundbetrags . . .
für die weiteren 50 Millionen
Mark des Grundbetrags
i) darüber hinaus . . .
(Stammentschädigung).
30 vom Hundert,
25 vom Hundert,
20 vom Hundert,
4}
S 4.
Berechnung der Schlußentschädigung.
‚„ Für die Berechnung der Schlußentschädigung ist der
Urundbetrag maßgebend, der in dem Nachentschädi-
Sungsbescheide des BReichsentschädigungsamts der
Nachentschädigung zugrunde gelegt worden ist oder zu-
runde gelegt wird. Ist im Falle des 8 2 Abs. 3 ein
Nachentschädigungsbescheid nicht ergangen, so sind
für die Ermittlung des Grundbetrags die Berechnungen
der Endentschädigung maßgebend.