Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Ist der Grundbetrag (Abs. 1) höher als drei Millionen
Mark, so wird zur Bildung eines neuen Grundbetrags
der Vorkriegskurswert der unter Abschnitt II oder ILL
des Reichsausgleichsgesetzes in der Fassung vom 20. November
 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 11835) fallenden Verbindlichkeiten
 des Geschädigten insoweit vom Grundbetrag
 abgezogen, als er den Vorkriegskurswert der im
Ausgleichsverfahren zu regelnden Forderungen des Geschädigten
 um mehr als 400 000 Mark übersteigt!). Der
Abzug vermindert sich um die Beträge, die der Geschädigte
 auf die Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln
gezahlt oder zu zahlen hat, soweit sie die ihm vom
Reichsausgleichsamt auf seine Forderungen gezahlten
oder zu zahlenden Beträge übersteigen. Hierbei findet
auf die Berechnung des Vorkriegskurses 8 31 des Reichsausgleichsgesetzes
 Anwendung; soweit geleistete
Zahlungen zu berücksichtigen sind, die nicht in der
geltenden Reichswährung erfolgt waren, ist ihr nach
dem Dollarkurs des Zahlungstags errechneter Goldmarkwert
 ($8 32, 34, 39 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes)
 maßgebend.
Die Vorschriften des Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung, falls der Geschädigte auf Grund der Vorschriften
 des Abschnitts IIL_ des Reichsausgleichsgesetzes
 in den Fassungen vom 20. April 1920 (Reichsgesetzbl.
 S. 597) und vom 6. Juni 1923 (Reichsgesetzbl, I
S. 8334) eine Währungsbeihilfe vom Reichsausgleichsamt
 erhalten hat.
Soweit Verbindlichkeiten des Geschädigten bereits
gemäß 8 9 Abs. 1 des Liquidationsschädengesetzes berücksichtigt
 worden sind, findet ein Abzug auf Grund
der Abs. 2 oder 3 nicht statt.

$ 5.
Erhöhte Stammentschädigung: Wiederaufbauzuschlag.

Übersteigt der Grundbetrag 200 000 Mark. so gelten
folgende Bestimmungen:
i. Die nach den 88 3 und 4 berechnete Stammentschädigung
 erhöht sich im Falle der Entwurzelung
 (8 6) in Verbindung mit Wiederaufbau (S 7)

1) Siehe hierzu Zweite Verordnung zur Durchführung des
Kriegsschädenschlußgesetzes vom 5. Dezember 1928 (RGBl. ]
SS. 401).
            
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