Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

in Preußen jemals durch Gesetz bestimmt worden, 
daß Forderungen aus Anleihen unklagbar seien, Aus 
wichtigen verwaltungstechnischen Gründen ist ledig- 
lich für den Sonderfall der Anleiheablösung durch 86 
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge- 
setzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 
8. September 1925 (RGBI. I S. 385), 8 1 der Zweiten 
Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 
2. Juli 1926 (RGBIl. I S. 83483) und 8 46 der Dritten 
Durchführungsverordnung vom 4. Dezember 1926 
{RGBL.I S. 494) angeordnet worden, daß Ansprüche 
auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher 
Anleihen nur in den Verfahren geltend gemacht wer- 
den können, die in den zur Durchführung dieses Ge- 
setzes zu erlassenden Verordnungen geregelt werden, 
und daß der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist. 
Die Aufnahme der Anleihe stellt sich nicht 
etwa, wie man früher vielfach angenommen hat, als 
Darlehensaufnahme, sondern..als. Verkauf. einer Forde- 
rung oder eines sie verkörpernden.. Wertpapiers..dar (so 
insbesondere Freund a.a.0. S. 68 fIf.; Urteil des 
Reichsgerichts vom 13. März 1891 in Entsch. 
Bd, 28 S. 29—31). 
Die Begebung der Anleihen kann auf 
Joppeltem Wege geschehen. Entweder tritt der Staat 
mit dem Publikum unmittelbar in Verbindung (Auf- 
legung zur öffentlichen Zeichnung) oder er bedient sich 
der Hilfe von Zwischenhändlern, die die Anleihe auf 
eigene Rechnung und Gefahr übernehmen und die 
Stücke dann an ihre Kundschaft absetzen oder ihrer- 
seits zur öffentlichen Zeichnung auflegen (Mitwirkung 
der Banken). 
Man unterscheidet zwischen Rentenanligihen 
und Tilgungsanleihen. Eine Rentenanleihe 
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