in Preußen jemals durch Gesetz bestimmt worden,
daß Forderungen aus Anleihen unklagbar seien, Aus
wichtigen verwaltungstechnischen Gründen ist ledig-
lich für den Sonderfall der Anleiheablösung durch 86
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom
8. September 1925 (RGBI. I S. 385), 8 1 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom
2. Juli 1926 (RGBIl. I S. 83483) und 8 46 der Dritten
Durchführungsverordnung vom 4. Dezember 1926
{RGBL.I S. 494) angeordnet worden, daß Ansprüche
auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen nur in den Verfahren geltend gemacht wer-
den können, die in den zur Durchführung dieses Ge-
setzes zu erlassenden Verordnungen geregelt werden,
und daß der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist.
Die Aufnahme der Anleihe stellt sich nicht
etwa, wie man früher vielfach angenommen hat, als
Darlehensaufnahme, sondern..als. Verkauf. einer Forde-
rung oder eines sie verkörpernden.. Wertpapiers..dar (so
insbesondere Freund a.a.0. S. 68 fIf.; Urteil des
Reichsgerichts vom 13. März 1891 in Entsch.
Bd, 28 S. 29—31).
Die Begebung der Anleihen kann auf
Joppeltem Wege geschehen. Entweder tritt der Staat
mit dem Publikum unmittelbar in Verbindung (Auf-
legung zur öffentlichen Zeichnung) oder er bedient sich
der Hilfe von Zwischenhändlern, die die Anleihe auf
eigene Rechnung und Gefahr übernehmen und die
Stücke dann an ihre Kundschaft absetzen oder ihrer-
seits zur öffentlichen Zeichnung auflegen (Mitwirkung
der Banken).
Man unterscheidet zwischen Rentenanligihen
und Tilgungsanleihen. Eine Rentenanleihe
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