Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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solehe Schulden der Länder, die das Reich im Zusammenhange
 mit dem Übergange der Staatssisenbahnen
 übernommen hat (Gesetz vom 29. Juli
1922 — Reichsgesetzbl. II S. 693 —):
die Schulden, die der Reichsminister der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen
des Reichs erklärt.

83.
Ausschluß vom Umtausch.
Ausgeschlossen von dem Umtausch sind:
1. die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe
(Gesetz vom 20. Juli 1922 — Reichsgesetzbl. 1
S. 601 —); -
die unverzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen
 Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden
im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind;
die Reichskassenscheine (Gesetze vom 30. April
1874 — Reichsgesetzbl. S. 40 —, vom 3. Juli 1913
— Reichsgesetzbl. S. 521 — und vom 22. März 1915
— Reichsgesetzbl. S. 179 —);
die Darlehnskassenscheine (Gesetz vom 4. August
1914 — Reichsgesetzbl. S. 340 — und Verordnung
des. Oberbefehlshabers Ost vom 16. Januar 1918 —
Befehls- und Verordnungsblatt des Oberbefehlshabers
 Ost S. 721 —).
Aus diesen Schuldurkunden können Ansprüche nicht
ıergeleitet werden,
8 4.
Anleiheablösungsschuld.

(1) Die Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichsmark.
 Sie kann von den Gläubigern nicht gekündigt
werden.
(2) Eine Verzinsung der. Anleiheablösungsschuld
zann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen
nicht gefordert werden. Das Erlöschen der Reparationsverpflichtungen
 wird durch Gesetz festgestellt.
(3) Auf die Anleiheablösungsschuld finden die Vorschriften
 der Reichsschuldenordnung über Schuldverschreibungen
 Anwendung. Die Schuldverschreibungen
der Anleiheablösungsschuld können in Buchschulden
Aes Reichs umgewandelt werden.

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