D,
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solehe Schulden der Länder, die das Reich im Zusammenhange
mit dem Übergange der Staatssisenbahnen
übernommen hat (Gesetz vom 29. Juli
1922 — Reichsgesetzbl. II S. 693 —):
die Schulden, die der Reichsminister der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen
des Reichs erklärt.
83.
Ausschluß vom Umtausch.
Ausgeschlossen von dem Umtausch sind:
1. die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe
(Gesetz vom 20. Juli 1922 — Reichsgesetzbl. 1
S. 601 —); -
die unverzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen
Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden
im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind;
die Reichskassenscheine (Gesetze vom 30. April
1874 — Reichsgesetzbl. S. 40 —, vom 3. Juli 1913
— Reichsgesetzbl. S. 521 — und vom 22. März 1915
— Reichsgesetzbl. S. 179 —);
die Darlehnskassenscheine (Gesetz vom 4. August
1914 — Reichsgesetzbl. S. 340 — und Verordnung
des. Oberbefehlshabers Ost vom 16. Januar 1918 —
Befehls- und Verordnungsblatt des Oberbefehlshabers
Ost S. 721 —).
Aus diesen Schuldurkunden können Ansprüche nicht
ıergeleitet werden,
8 4.
Anleiheablösungsschuld.
(1) Die Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichsmark.
Sie kann von den Gläubigern nicht gekündigt
werden.
(2) Eine Verzinsung der. Anleiheablösungsschuld
zann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen
nicht gefordert werden. Das Erlöschen der Reparationsverpflichtungen
wird durch Gesetz festgestellt.
(3) Auf die Anleiheablösungsschuld finden die Vorschriften
der Reichsschuldenordnung über Schuldverschreibungen
Anwendung. Die Schuldverschreibungen
der Anleiheablösungsschuld können in Buchschulden
Aes Reichs umgewandelt werden.
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