Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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Tilgung. 
(1) Die Anleiheablösungsschuld wird bis zur Höhe 
des Gesamtbetrags der Auslosungsrechte getilgt. Die 
Tilgung wird in 30 Jahren durchgeführt, sie beginnt 
im Jahre 1926. 
(2) Die Tilgung wird durch Ziehung von Auslosungs- 
rechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein 
Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nenn- 
betrags Änleiheablösungsschuld abzuliefern. 
8 14. 
Einlösungsbetrag. 
(1) Ein gezogenes Auslosungsrecht wird durch Bar- 
zahlung des Fünffachen seines Nennbetrags eingelöst. 
Der Einlösungsbetrag ist mit jährlich 4% vom Hundert 
vom 1. Januar 1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem 
das Auslosungsrecht gezogen wird, zu verzinsen; die 
Zinsen sind bei der Einlösung zu zahlen, 
(2) Die Einlösung kann am Ende des Jahres verlangt 
werden, in dem das Auslosungsrecht gezogen wird. 
8 15. 
Tilgungsfonds. 
Für die Einlösung der Auslosungsrechte ist jährlich 
ein gleicher Betrag in dem Reichshaushaltsplan ein- 
zusetzen, Die Beträge sind einem Tilgungsfonds zu- 
zuführen. Soweit der Inhalt des Tilgungsfonds nach 
dem Tilgungsplan erst in späteren Rechnungsjahren 
zu verausgaben ist, ist er verzinslich anzulegen. Die 
dem Tilgungsfonds zuzuführenden Beträge sind so zu 
bemessen, daß sie unter Hinzurechnung der Zins- 
einnahmen, die bei einem Zinssatz von 6 vom Hundert 
zu erzielen sind, den gesamten Tilgungsaufwand er- 
reichen!) 
*) Über die Tilgung der Anleiheablösungsschuld durch 
Ziehung der Auslosungsrechte siehe die Denkschrift des Reichs- 
ministers der Finanzen über die Ablösung der Markanleihen des 
Reichs S. 30; daselbst S. 48 der „Tilgungsplan der Anleiheab- 
lösungsschuld des Deutschen Reichs für einen Betrag von 
380 000 000 RM.‘ und S. 49 eine „Übersicht über die Geldbewe- 
gungen des Tilgungsfonds‘‘
	        
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