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Tilgung.
(1) Die Anleiheablösungsschuld wird bis zur Höhe
des Gesamtbetrags der Auslosungsrechte getilgt. Die
Tilgung wird in 30 Jahren durchgeführt, sie beginnt
im Jahre 1926.
(2) Die Tilgung wird durch Ziehung von Auslosungs-
rechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein
Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nenn-
betrags Änleiheablösungsschuld abzuliefern.
8 14.
Einlösungsbetrag.
(1) Ein gezogenes Auslosungsrecht wird durch Bar-
zahlung des Fünffachen seines Nennbetrags eingelöst.
Der Einlösungsbetrag ist mit jährlich 4% vom Hundert
vom 1. Januar 1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem
das Auslosungsrecht gezogen wird, zu verzinsen; die
Zinsen sind bei der Einlösung zu zahlen,
(2) Die Einlösung kann am Ende des Jahres verlangt
werden, in dem das Auslosungsrecht gezogen wird.
8 15.
Tilgungsfonds.
Für die Einlösung der Auslosungsrechte ist jährlich
ein gleicher Betrag in dem Reichshaushaltsplan ein-
zusetzen, Die Beträge sind einem Tilgungsfonds zu-
zuführen. Soweit der Inhalt des Tilgungsfonds nach
dem Tilgungsplan erst in späteren Rechnungsjahren
zu verausgaben ist, ist er verzinslich anzulegen. Die
dem Tilgungsfonds zuzuführenden Beträge sind so zu
bemessen, daß sie unter Hinzurechnung der Zins-
einnahmen, die bei einem Zinssatz von 6 vom Hundert
zu erzielen sind, den gesamten Tilgungsaufwand er-
reichen!)
*) Über die Tilgung der Anleiheablösungsschuld durch
Ziehung der Auslosungsrechte siehe die Denkschrift des Reichs-
ministers der Finanzen über die Ablösung der Markanleihen des
Reichs S. 30; daselbst S. 48 der „Tilgungsplan der Anleiheab-
lösungsschuld des Deutschen Reichs für einen Betrag von
380 000 000 RM.‘ und S. 49 eine „Übersicht über die Geldbewe-
gungen des Tilgungsfonds‘‘