8 16.
Verhältnis der Auslosungsrechte zur Anleihe-
ablösungsschuld.
(1) Die Auslosungsrechte sind selbständig ver-
äußerlich.
(2) Dingliche Rechte Dritter oder Verfügungs-
beschränkungen, die gemäß 8 7 in bezug auf Schuld-
verschreibungen oder Schuldbuchforderungen der
Anleiheablösungsschuld entstehen, erstrecken sich auch
auf die Auslosungsrechte, die auf Grund dieser Schuld-
verschreibungen oder Schuldhuchforderungen gewährt
werden.
8 17.
Auslosungsscheine; Eintragung in das Reichs-
schuldbuch.
(1) Über die Auslosungsrechte werden auf den In-
haber lautende Auslosungsscheine ausgestellt. Auf
die Auslosungsscheine finden die Vorschriften über
Sehuldverschreibungen auf den Inhaber sowie die Vor-
schriften der BReichsschuldenordnung über Schuld-
verschreibungen Anwendung.
(2) Der Gläubiger kann unter Verzicht auf einen
Auslosungsschein oder gegen Ablieferung eines zum
Umlauf brauchbaren Auslosungsscheins die Eintragung
seines Auslosungsrechts in das Reichsschuldbuch ver-
langen, sofern ein dem Betrage des Auslosungsrechts
entsprechender Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld
für ihn im Reichsschuldbuch eingetragen ist, Über ein
eingetragenes Auslosungsrecht und über den ent-
sprechenden Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld
kann nur einheitlich verfügt werden,
3. Titel:
Die Vorzugsrente, Die Wohlfahrtisrente
8 18.
Voraussetzungen und Beginn der Vorzugsrente,
(1) Einem bedürftigen (8 19), im Inland wohnenden
deutschen Reichsangehörigen ist auf Antrag eine
Vorzugsrente zu gewähren, wenn ihm ein Auslosungs-
recht zusteht. das er