8 16.
Verhältnis der Auslosungsrechte zur Anleiheablösungsschuld.
(1) Die Auslosungsrechte sind selbständig veräußerlich.
(2) Dingliche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen,
die gemäß 8 7 in bezug auf Schuldverschreibungen
oder Schuldbuchforderungen der
Anleiheablösungsschuld entstehen, erstrecken sich auch
auf die Auslosungsrechte, die auf Grund dieser Schuldverschreibungen
oder Schuldhuchforderungen gewährt
werden.
8 17.
Auslosungsscheine; Eintragung in das Reichsschuldbuch.
(1) Über die Auslosungsrechte werden auf den Inhaber
lautende Auslosungsscheine ausgestellt. Auf
die Auslosungsscheine finden die Vorschriften über
Sehuldverschreibungen auf den Inhaber sowie die Vorschriften
der BReichsschuldenordnung über Schuldverschreibungen
Anwendung.
(2) Der Gläubiger kann unter Verzicht auf einen
Auslosungsschein oder gegen Ablieferung eines zum
Umlauf brauchbaren Auslosungsscheins die Eintragung
seines Auslosungsrechts in das Reichsschuldbuch verlangen,
sofern ein dem Betrage des Auslosungsrechts
entsprechender Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld
für ihn im Reichsschuldbuch eingetragen ist, Über ein
eingetragenes Auslosungsrecht und über den entsprechenden
Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld
kann nur einheitlich verfügt werden,
3. Titel:
Die Vorzugsrente, Die Wohlfahrtisrente
8 18.
Voraussetzungen und Beginn der Vorzugsrente,
(1) Einem bedürftigen (8 19), im Inland wohnenden
deutschen Reichsangehörigen ist auf Antrag eine
Vorzugsrente zu gewähren, wenn ihm ein Auslosungsrecht
zusteht. das er