Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 16. 
Verhältnis der Auslosungsrechte zur Anleihe- 
ablösungsschuld. 
(1) Die Auslosungsrechte sind selbständig ver- 
äußerlich. 
(2) Dingliche Rechte Dritter oder Verfügungs- 
beschränkungen, die gemäß 8 7 in bezug auf Schuld- 
verschreibungen oder Schuldbuchforderungen der 
Anleiheablösungsschuld entstehen, erstrecken sich auch 
auf die Auslosungsrechte, die auf Grund dieser Schuld- 
verschreibungen oder Schuldhuchforderungen gewährt 
werden. 
8 17. 
Auslosungsscheine; Eintragung in das Reichs- 
schuldbuch. 
(1) Über die Auslosungsrechte werden auf den In- 
haber lautende Auslosungsscheine ausgestellt. Auf 
die Auslosungsscheine finden die Vorschriften über 
Sehuldverschreibungen auf den Inhaber sowie die Vor- 
schriften der BReichsschuldenordnung über Schuld- 
verschreibungen Anwendung. 
(2) Der Gläubiger kann unter Verzicht auf einen 
Auslosungsschein oder gegen Ablieferung eines zum 
Umlauf brauchbaren Auslosungsscheins die Eintragung 
seines Auslosungsrechts in das Reichsschuldbuch ver- 
langen, sofern ein dem Betrage des Auslosungsrechts 
entsprechender Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld 
für ihn im Reichsschuldbuch eingetragen ist, Über ein 
eingetragenes Auslosungsrecht und über den ent- 
sprechenden Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld 
kann nur einheitlich verfügt werden, 
3. Titel: 
Die Vorzugsrente, Die Wohlfahrtisrente 
8 18. 
Voraussetzungen und Beginn der Vorzugsrente, 
(1) Einem bedürftigen (8 19), im Inland wohnenden 
deutschen Reichsangehörigen ist auf Antrag eine 
Vorzugsrente zu gewähren, wenn ihm ein Auslosungs- 
recht zusteht. das er
	        
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