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Der 1925 dem Reichswirtschaftsrat vorgelegte, dann aber gar
nicht mehr bis an den Reichstag gelangte Entwurf eines Gesetzes
zur Förderung des Preisabbaues hat den kartellartigen Charakter
vieler Zwangsinnungen erkannt und wollte ihn abschwächen. Ab-
gesehen davon, daß nach seinem Artikel III künftig auch die Zwangs-
innungen der Kartellverordnung unterliegen sollten, wurden für das
Innungsrecht!) folgende Neuerungen vorgeschlagen:
1ı. Zu der Bestimmung im 8 81 a G. O., wonach die Pflege des Gemeingeistes und
die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre zu den Innungsaufgaben gehört,
sollte folgender Zusatz gemacht werden: ‚,‚Eine Handlung, die ein Innungsmitglied im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes vornimmt, gilt nur als ein Verstoß
gegen den Gemeingeist oder als eine Verletzung der Standesehre, wenn unlauterer Wett-
bewerb im Sinne des Gesetzes vom 7. Juni 1909 vorliegt.“
2. Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen sollte in $ 83, Abs. 2, Ziff. 12
folgender Zusatz aufgenommen werden: „Ein Innungsmitglied, welches Lieferungen
oder Leistungen ausführt oder sich zu deren Ausführung erbietet unter Bedingungen,
die für den Abnehmer günstiger sind als die ortsüblichen oder die von Innungen oder
Innungsverbänden aufgestellten oder bekanntgegebenen Preise, Arten der Preisfest-
setzung oder Geschäftsbedingungen, darf mit einer Ordnungsstrafe nur bedroht wer-
den, wenn unlauterer Wettbewerb im Sinne des Gesetzes vom 7. Juni 1900 vorliegt.“
abreden, die des öfteren auch schon in der vorausgegangenen Innungsversammlung
erzielt wird (z. B. Aussprache über die Angemessenheit der Preise), durch Unterschrift
eines entsprechenden Vertrages zu dessen Einhaltung und evtl. Zahlung einer be-
stimmten Konventionalstrafe bei Zuwiderhandlung verpflichten. Diese Kartellverein-
barungen werden infolge des oben aufgezeigten Einflusses der dahinterstehenden Zwangs-
innung mit wenigen Ausnahmen einstimmig angenommen und oft sogar unter den
offiziellen Mitteilungen der betreffenden Zwangsinnung veröffentlicht, wodurch schon
rein äußerlich wieder der Einfluß der Innung auf die zustandegekommene Kartell-
vereinbarung dokumentiert wird. ...
„Aber auch da, wo man über den Rahmen eines einfachen Kartellvertrages
hinaus zu einer fester gefügten Kartellorganisation schreitet, ist der Einfluß
der Zwangsinnung auf das freie Kartell unverkennbar. Vor mir liegt z. B. die
Satzung der „Freien Wirtschaftlichen Vereinigung der Bäckerzwangsinnung Mannheim
e. V.“ zu Zwecken der „Regelung des Wettbewerbs und der Verkaufspreise‘‘,
deren $ 9 lautet: „Vorstand ist der jeweilige Obermeister der Bäckerinnung, stell-
vertretender Vorstand der stellvertretende Obermeister der Bäckerinnung Mann-
heim‘. Der „Ausschuß‘“ des Vereins ... besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des
Vorstandes der Bäckerinnung. Hält man sich weiter vor Augen, daß die Zahl der Kar-
tellmitglieder mindestens 95% der jeweiligen Mitglieder der Bäckerzwangsinnung
Mannheim betragen muß, so bedeutet das praktisch nichts anderes als eine kartellmäßige
Betätigung der Zwangsinnung, wenn auch — das sei ausdrücklich hervorgehoben —
begrifflich zu scheiden ist zwischen der zwangskartellartigen Betätigung der Zwangs-
innungen und dem — hier allerdings weitgehenden — Einfluß der Zwangsinnungen auf
rechtlich jedenfalls freiwillig zustande gekommene Kartelle.‘““
1) Die im folgenden genannten Bestimmungen sollten formell in die für alle
Innungen geltenden allgemeinen Vorschriften aufgenommen werden. Man dachte aber
offenbar in erster Linie an die Zwangsinnungen.