Object: Natural resources of Quebec

—. 128 
F 
Der 1925 dem Reichswirtschaftsrat vorgelegte, dann aber gar 
nicht mehr bis an den Reichstag gelangte Entwurf eines Gesetzes 
zur Förderung des Preisabbaues hat den kartellartigen Charakter 
vieler Zwangsinnungen erkannt und wollte ihn abschwächen. Ab- 
gesehen davon, daß nach seinem Artikel III künftig auch die Zwangs- 
innungen der Kartellverordnung unterliegen sollten, wurden für das 
Innungsrecht!) folgende Neuerungen vorgeschlagen: 
1ı. Zu der Bestimmung im 8 81 a G. O., wonach die Pflege des Gemeingeistes und 
die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre zu den Innungsaufgaben gehört, 
sollte folgender Zusatz gemacht werden: ‚,‚Eine Handlung, die ein Innungsmitglied im 
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes vornimmt, gilt nur als ein Verstoß 
gegen den Gemeingeist oder als eine Verletzung der Standesehre, wenn unlauterer Wett- 
bewerb im Sinne des Gesetzes vom 7. Juni 1909 vorliegt.“ 
2. Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen sollte in $ 83, Abs. 2, Ziff. 12 
folgender Zusatz aufgenommen werden: „Ein Innungsmitglied, welches Lieferungen 
oder Leistungen ausführt oder sich zu deren Ausführung erbietet unter Bedingungen, 
die für den Abnehmer günstiger sind als die ortsüblichen oder die von Innungen oder 
Innungsverbänden aufgestellten oder bekanntgegebenen Preise, Arten der Preisfest- 
setzung oder Geschäftsbedingungen, darf mit einer Ordnungsstrafe nur bedroht wer- 
den, wenn unlauterer Wettbewerb im Sinne des Gesetzes vom 7. Juni 1900 vorliegt.“ 
abreden, die des öfteren auch schon in der vorausgegangenen Innungsversammlung 
erzielt wird (z. B. Aussprache über die Angemessenheit der Preise), durch Unterschrift 
eines entsprechenden Vertrages zu dessen Einhaltung und evtl. Zahlung einer be- 
stimmten Konventionalstrafe bei Zuwiderhandlung verpflichten. Diese Kartellverein- 
barungen werden infolge des oben aufgezeigten Einflusses der dahinterstehenden Zwangs- 
innung mit wenigen Ausnahmen einstimmig angenommen und oft sogar unter den 
offiziellen Mitteilungen der betreffenden Zwangsinnung veröffentlicht, wodurch schon 
rein äußerlich wieder der Einfluß der Innung auf die zustandegekommene Kartell- 
vereinbarung dokumentiert wird. ... 
„Aber auch da, wo man über den Rahmen eines einfachen Kartellvertrages 
hinaus zu einer fester gefügten Kartellorganisation schreitet, ist der Einfluß 
der Zwangsinnung auf das freie Kartell unverkennbar. Vor mir liegt z. B. die 
Satzung der „Freien Wirtschaftlichen Vereinigung der Bäckerzwangsinnung Mannheim 
e. V.“ zu Zwecken der „Regelung des Wettbewerbs und der Verkaufspreise‘‘, 
deren $ 9 lautet: „Vorstand ist der jeweilige Obermeister der Bäckerinnung, stell- 
vertretender Vorstand der stellvertretende Obermeister der Bäckerinnung Mann- 
heim‘. Der „Ausschuß‘“ des Vereins ... besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des 
Vorstandes der Bäckerinnung. Hält man sich weiter vor Augen, daß die Zahl der Kar- 
tellmitglieder mindestens 95% der jeweiligen Mitglieder der Bäckerzwangsinnung 
Mannheim betragen muß, so bedeutet das praktisch nichts anderes als eine kartellmäßige 
Betätigung der Zwangsinnung, wenn auch — das sei ausdrücklich hervorgehoben — 
begrifflich zu scheiden ist zwischen der zwangskartellartigen Betätigung der Zwangs- 
innungen und dem — hier allerdings weitgehenden — Einfluß der Zwangsinnungen auf 
rechtlich jedenfalls freiwillig zustande gekommene Kartelle.‘““ 
1) Die im folgenden genannten Bestimmungen sollten formell in die für alle 
Innungen geltenden allgemeinen Vorschriften aufgenommen werden. Man dachte aber 
offenbar in erster Linie an die Zwangsinnungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.