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Nichtanrechnung auf Unterstützungen öffentlich-
rechtlicher Art.
Bei der Festsetzung einer Unterstützung öffentlich-
rechtlicher Art für den Gläubiger bleibt die Vorzugs-
rente als Einkommen außer Ansatz, soweit sie den
Betrag von 270 Reichsmark für das Jahr nicht über-
steigt. Hat der Gläubiger neben der Vorzugsrente Ein-
nahmen aus Ansprüchen, die der Aufwertung nach dem
Aufwertungsgesetze vom 16. Juli 1925 unterliegen, so
bleiben diese Einnahmen und die Vorzugsrente bis zum
Gesamtbetrage von 270 Reichsmark für das Jahr außer
nsatz.
8 27.
Wohlfahrtsrente.
(1) Anstalten und Einrichtungen der freien und
kirchlichen (Artikel 137 der Reichsverfassung) Wohl-
fahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohl-
fahrtspflege erfüllen, sowie Anstalten und Einrichtun-
gen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und
Forschung ist, sofern ihnen Auslosungsrechte zu-
stehen, die sie als Anleihealtbesitzer erlangt haben, auf
Antrag 15 Jahre hindurch eine Wohlfahrtsrente zu
gewähren. 8 23 findet entsprechende Anwendung. Die
Mittel für die Wohlfahrtsrente sind nach näherer ge-
setzlicher Bestimmung!) den Einnahmen aus Zöllen auf
landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entnehmen. Sie
dürfen den jährlichen Betrag von 10 Millionen Reichs-
mark nicht übersteigen. Drei Viertel der zur Aus-
gabe gelangenden Mittel sind den Anstalten und Ein-
richtungen der Wohlfahrtspflege zuzuwenden.
(2) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung
des Reichsrats die näheren Vorschriften über die
Wohlfahrtsrente, insbesondere über die Höhe und den
Kreis der Gläubiger %,
1!) 8 7 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925
(RGBIl. I S. 261).
?) Siehe Dritte Durchführungsverordnung, abgedruckt unter
Nr. 4. S. 149.