Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

S 26, 
Nichtanrechnung auf Unterstützungen öffentlich- 
rechtlicher Art. 
Bei der Festsetzung einer Unterstützung öffentlich- 
rechtlicher Art für den Gläubiger bleibt die Vorzugs- 
rente als Einkommen außer Ansatz, soweit sie den 
Betrag von 270 Reichsmark für das Jahr nicht über- 
steigt. Hat der Gläubiger neben der Vorzugsrente Ein- 
nahmen aus Ansprüchen, die der Aufwertung nach dem 
Aufwertungsgesetze vom 16. Juli 1925 unterliegen, so 
bleiben diese Einnahmen und die Vorzugsrente bis zum 
Gesamtbetrage von 270 Reichsmark für das Jahr außer 
nsatz. 
8 27. 
Wohlfahrtsrente. 
(1) Anstalten und Einrichtungen der freien und 
kirchlichen (Artikel 137 der Reichsverfassung) Wohl- 
fahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohl- 
fahrtspflege erfüllen, sowie Anstalten und Einrichtun- 
gen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und 
Forschung ist, sofern ihnen Auslosungsrechte zu- 
stehen, die sie als Anleihealtbesitzer erlangt haben, auf 
Antrag 15 Jahre hindurch eine Wohlfahrtsrente zu 
gewähren. 8 23 findet entsprechende Anwendung. Die 
Mittel für die Wohlfahrtsrente sind nach näherer ge- 
setzlicher Bestimmung!) den Einnahmen aus Zöllen auf 
landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entnehmen. Sie 
dürfen den jährlichen Betrag von 10 Millionen Reichs- 
mark nicht übersteigen. Drei Viertel der zur Aus- 
gabe gelangenden Mittel sind den Anstalten und Ein- 
richtungen der Wohlfahrtspflege zuzuwenden. 
(2) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung 
des Reichsrats die näheren Vorschriften über die 
Wohlfahrtsrente, insbesondere über die Höhe und den 
Kreis der Gläubiger %, 
1!) 8 7 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 
(RGBIl. I S. 261). 
?) Siehe Dritte Durchführungsverordnung, abgedruckt unter 
Nr. 4. S. 149.
	        
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