Dritter Abschnitt
Der Anleihesonderfonds
8 28.
Bildung des Anleihesonderfonds,
Zur Verstärkung der Tilgung der Anleiheablösungs-
schuld ist ein besonderer Fonds (Anleihesonderfonds)
zu bilden.
Dem Anleihesonderfonds sind zuzuführen:
die Hälfte der Dividenden, die dem Reiche als
Eigentümer von Stammaktien der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft während der Dauer
ihrer Reparationsverpflichtungen zufließen. Von
den Dividenden sind die Teilbeträge abzuziehen,
die das Reich nach besonderer Vereinbarung an
die Länder abführt; hinzuzurechnen sind die Be-
träge, die die Länder von den ihnen zufließenden
Dividenden der Deutschen Reichsbahn-Gesell-
schaft dem Reiche nach besonderer Verein-
barung erstatten,
die Summe, um welche die jährlichen Zahlungen
für den Tilgungsfonds (8 15) hinter den Beträgen
zurückbleiben, die dem Fonds bei einem Gesamt-
betrage der Auslosungsrechte von 500 Millionen
Reichsmark zuzuführen wären,
8 29.
1
Verwendung des Fonds.
Der Anleihesonderfonds ist zu verwenden:
zunächst für die Einlösung der Auslosungsrechte,
die die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
stehenden Sparkassen, die Träger der Reichsver-
sicherung, die reichs- oder landesrechtlich zu:
gelassenen Ersatzkassen, die Zuschuß-, Pensions-
und Werkkassen sowie die Pensions- und Unter-
stützungskassen von Berufsverbänden als An-
leihealtbesitzer erlangt haben, soweit diese Aus-
losungsrechte nicht auf Grund des 8 47 Abs. 4
eingelöst werden;
sodann für eine außerordentliche Tilgung der An-
leiheablösungssehuld durch Ziehung von Aus-
losungsrechten nach Maßgabe der Vorschriften
des 8 13 Abs. 2 und des 8 14.
HN