Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Dritter Abschnitt
Der Anleihesonderfonds
8 28.
Bildung des Anleihesonderfonds,
Zur Verstärkung der Tilgung der Anleiheablösungsschuld
 ist ein besonderer Fonds (Anleihesonderfonds)
zu bilden.
Dem Anleihesonderfonds sind zuzuführen:
die Hälfte der Dividenden, die dem Reiche als
Eigentümer von Stammaktien der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft während der Dauer
ihrer Reparationsverpflichtungen zufließen. Von
den Dividenden sind die Teilbeträge abzuziehen,
die das Reich nach besonderer Vereinbarung an
die Länder abführt; hinzuzurechnen sind die Beträge,
 die die Länder von den ihnen zufließenden
Dividenden der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
 dem Reiche nach besonderer Vereinbarung
 erstatten,
die Summe, um welche die jährlichen Zahlungen
für den Tilgungsfonds (8 15) hinter den Beträgen
zurückbleiben, die dem Fonds bei einem Gesamtbetrage
 der Auslosungsrechte von 500 Millionen
Reichsmark zuzuführen wären,
8 29.

1

Verwendung des Fonds.
Der Anleihesonderfonds ist zu verwenden:
zunächst für die Einlösung der Auslosungsrechte,
die die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
stehenden Sparkassen, die Träger der Reichsversicherung,
 die reichs- oder landesrechtlich zu:
gelassenen Ersatzkassen, die Zuschuß-, Pensionsund
 Werkkassen sowie die Pensions- und Unterstützungskassen
 von Berufsverbänden als Anleihealtbesitzer
 erlangt haben, soweit diese Auslosungsrechte
 nicht auf Grund des 8 47 Abs. 4
eingelöst werden;
sodann für eine außerordentliche Tilgung der Anleiheablösungssehuld
 durch Ziehung von Auslosungsrechten
 nach Maßgabe der Vorschriften
des 8 13 Abs. 2 und des 8 14.

HN
            
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