Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Dritter Abschnitt 
Der Anleihesonderfonds 
8 28. 
Bildung des Anleihesonderfonds, 
Zur Verstärkung der Tilgung der Anleiheablösungs- 
schuld ist ein besonderer Fonds (Anleihesonderfonds) 
zu bilden. 
Dem Anleihesonderfonds sind zuzuführen: 
die Hälfte der Dividenden, die dem Reiche als 
Eigentümer von Stammaktien der Deutschen 
Reichsbahn-Gesellschaft während der Dauer 
ihrer Reparationsverpflichtungen zufließen. Von 
den Dividenden sind die Teilbeträge abzuziehen, 
die das Reich nach besonderer Vereinbarung an 
die Länder abführt; hinzuzurechnen sind die Be- 
träge, die die Länder von den ihnen zufließenden 
Dividenden der Deutschen Reichsbahn-Gesell- 
schaft dem Reiche nach besonderer Verein- 
barung erstatten, 
die Summe, um welche die jährlichen Zahlungen 
für den Tilgungsfonds (8 15) hinter den Beträgen 
zurückbleiben, die dem Fonds bei einem Gesamt- 
betrage der Auslosungsrechte von 500 Millionen 
Reichsmark zuzuführen wären, 
8 29. 
1 
Verwendung des Fonds. 
Der Anleihesonderfonds ist zu verwenden: 
zunächst für die Einlösung der Auslosungsrechte, 
die die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht 
stehenden Sparkassen, die Träger der Reichsver- 
sicherung, die reichs- oder landesrechtlich zu: 
gelassenen Ersatzkassen, die Zuschuß-, Pensions- 
und Werkkassen sowie die Pensions- und Unter- 
stützungskassen von Berufsverbänden als An- 
leihealtbesitzer erlangt haben, soweit diese Aus- 
losungsrechte nicht auf Grund des 8 47 Abs. 4 
eingelöst werden; 
sodann für eine außerordentliche Tilgung der An- 
leiheablösungssehuld durch Ziehung von Aus- 
losungsrechten nach Maßgabe der Vorschriften 
des 8 13 Abs. 2 und des 8 14. 
HN
	        
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