Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

4. Vorzugsrenten, die auf Grund dieses Gesetzes ge- 
währt werden. 
(83) Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn Tatsachen 
die Annahme rechtfertigen, daß eine Hilfe nicht be- 
nötigt wird. 
8 20. 
Einfache und erhöhte Vorzugsrente. 
(1) Die Vorzugsrente beträgt 80 vom Hundert des 
Nennbetrags des Auslosungsrechts, auf Grund dessen sie 
gewährt wird, für eine Person jedoch höchstens jähr- 
lich 800 Reichsmark. 
(2) Der Betrag einer Vorzugsrente erhöht sich um 
25 vom Hundert bis höchstens auf 1000 Reichsmark, 
wenn der Gläubiger auf das Auslosungsrecht, auf 
Grund dessen seine Vorzugsrente gewährt wird, ver- 
zichtet und in Höhe des Nennbetrags seines Auslosungs- 
rechts Anleiheablösungsschuld auf das Reich überträgt. 
Der Betrag erhöht sich um 50 vom Hundert bis 
höchstens auf 1200 Reichsmark, wenn der Gläubiger 
zur Zeit des Verzichts das 60. Lehensijahr vollendet hat. 
8 21. 
Erlöschen der Vorzugsrente. 
(1) Die Vorzugsrente erlischt 
1. wenn der Gläubiger die deutsche Reichsangehörig- 
keit verliert, 
2. WI der Gläubiger nicht mehr im Inland wohnt 
oder 
3. wenn bei einer Prüfung festgestellt wird, daß der 
Gläubiger nicht mehr bedürftig ist. 
Die Bedürftigkeit ist zum ersten Male 5 Jahre nach 
dem Beginne der Vorzugsrente und sodann nach je 
3 Jahren zu prüfen. Eine Prüfung der Bedüritigkeit 
findet nicht statt, wenn der Gläubiger bei Zuerkennung 
der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr vollendet hat oder 
es während des Bezugs der Vorzugsrente vollendet. 
(2) Treten die Voraussetzungen für die Gewährung 
der Vorzugsrente ($ 18) von neuem ein, so kann die Vor- 
zugsrente unbeschadet der Vorschrift des 8& 18 Abs. 1 
Satz 2 wieder entstehen. 
_ (3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermäch- 
tigt. in besonders begründeten Fällen die Vorzugsrente 
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