4. Vorzugsrenten, die auf Grund dieses Gesetzes ge-
währt werden.
(83) Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß eine Hilfe nicht be-
nötigt wird.
8 20.
Einfache und erhöhte Vorzugsrente.
(1) Die Vorzugsrente beträgt 80 vom Hundert des
Nennbetrags des Auslosungsrechts, auf Grund dessen sie
gewährt wird, für eine Person jedoch höchstens jähr-
lich 800 Reichsmark.
(2) Der Betrag einer Vorzugsrente erhöht sich um
25 vom Hundert bis höchstens auf 1000 Reichsmark,
wenn der Gläubiger auf das Auslosungsrecht, auf
Grund dessen seine Vorzugsrente gewährt wird, ver-
zichtet und in Höhe des Nennbetrags seines Auslosungs-
rechts Anleiheablösungsschuld auf das Reich überträgt.
Der Betrag erhöht sich um 50 vom Hundert bis
höchstens auf 1200 Reichsmark, wenn der Gläubiger
zur Zeit des Verzichts das 60. Lehensijahr vollendet hat.
8 21.
Erlöschen der Vorzugsrente.
(1) Die Vorzugsrente erlischt
1. wenn der Gläubiger die deutsche Reichsangehörig-
keit verliert,
2. WI der Gläubiger nicht mehr im Inland wohnt
oder
3. wenn bei einer Prüfung festgestellt wird, daß der
Gläubiger nicht mehr bedürftig ist.
Die Bedürftigkeit ist zum ersten Male 5 Jahre nach
dem Beginne der Vorzugsrente und sodann nach je
3 Jahren zu prüfen. Eine Prüfung der Bedüritigkeit
findet nicht statt, wenn der Gläubiger bei Zuerkennung
der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
es während des Bezugs der Vorzugsrente vollendet.
(2) Treten die Voraussetzungen für die Gewährung
der Vorzugsrente ($ 18) von neuem ein, so kann die Vor-
zugsrente unbeschadet der Vorschrift des 8& 18 Abs. 1
Satz 2 wieder entstehen.
_ (3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermäch-
tigt. in besonders begründeten Fällen die Vorzugsrente
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