Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

S 26,
Nichtanrechnung auf Unterstützungen öffentlichrechtlicher
 Art.
Bei der Festsetzung einer Unterstützung öffentlichrechtlicher
 Art für den Gläubiger bleibt die Vorzugsrente
 als Einkommen außer Ansatz, soweit sie den
Betrag von 270 Reichsmark für das Jahr nicht übersteigt.
 Hat der Gläubiger neben der Vorzugsrente Einnahmen
 aus Ansprüchen, die der Aufwertung nach dem
Aufwertungsgesetze vom 16. Juli 1925 unterliegen, so
bleiben diese Einnahmen und die Vorzugsrente bis zum
Gesamtbetrage von 270 Reichsmark für das Jahr außer
nsatz.

8 27.
Wohlfahrtsrente.
(1) Anstalten und Einrichtungen der freien und
kirchlichen (Artikel 137 der Reichsverfassung) Wohlfahrtspflege,
 die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege
 erfüllen, sowie Anstalten und Einrichtungen
 zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und
Forschung ist, sofern ihnen Auslosungsrechte zustehen,
 die sie als Anleihealtbesitzer erlangt haben, auf
Antrag 15 Jahre hindurch eine Wohlfahrtsrente zu
gewähren. 8 23 findet entsprechende Anwendung. Die
Mittel für die Wohlfahrtsrente sind nach näherer gesetzlicher
 Bestimmung!) den Einnahmen aus Zöllen auf
landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entnehmen. Sie
dürfen den jährlichen Betrag von 10 Millionen Reichsmark
 nicht übersteigen. Drei Viertel der zur Ausgabe
 gelangenden Mittel sind den Anstalten und Einrichtungen
 der Wohlfahrtspflege zuzuwenden.
(2) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung
des Reichsrats die näheren Vorschriften über die
Wohlfahrtsrente, insbesondere über die Höhe und den
Kreis der Gläubiger %,

1!) 8 7 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925
(RGBIl. I S. 261).
?) Siehe Dritte Durchführungsverordnung, abgedruckt unter
Nr. 4. S. 149.
            
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