Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

durch 12% teilbar ist, auf den Betrag der zu gewährenden
 Ablösungsanleihen zu verrechnen; im übrigen sind
sie in dieser Höhe bar zu erstatten. Der Goldmarkbetrag
 wird dadurch festgestellt, daß der gezahlte Betrag
 nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze
vom 16, Juli 1925 für den Tag der Zahlung gilt; ist
ein Umrechnungsverhältnis für diesen Tag nicht bestimmt,
 so ist das letzte vorhergehende Umrechnungsverhältnis
 maßgebend.

$ 33.
Gestaltung der Ablösungsanleihe.
Die Ablösungsanleihen der Länder lauten auf
Reichsmark; sie können von den Gläubigern nicht gecündigt
 werden.
8 34.

Tilgung,
(1) Der Teil der Ablösungsanleihen, der im Um-(ausch
 gegen Markanleihen alten Besitzes ($ 35) auszegeben
 wird, ist in 30 gleichen Jahresraten von dem
Kalenderjahr an, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
 folgt, mittels Auslosung zu tilgen. Die auszelosten
 Teilbeträge sind durch Barzahlung des Füntfachen
 ihres Nennwerts einzulösen. Der Einlösungsbeitrag
 ist mit 4% vom Hundert jährlich vom 1. Januar
1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem die Teil-Jeträge
 ausgelost werden, zu verzinsen; die Zinsen sind
bei der Einlösung zu zahlen.
(2) Die Landesregierungen erlassen Bestimmungen
über die Art und den Zeitpunkt der Tilgung des Teiles
der Ablösungsanleihen, der nicht im Umtausch gegen
Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird. Sofern
die Tilgung mittels Auslosung vorgenommen wird, muß
die Einlösung mindestens zum Nennbetrag erfolgen.

8 35.
Begriff Altbesitz.
Markanleihen alten Besitzes sind solche Markanleihen,
 die der Gläubiger nachweislich vor dem
L. Juli 1920 erworben hat und die ihm von dem Erwerbe
 bis zum Umtausch ununterbrochen zugestanden
            
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