durch 12% teilbar ist, auf den Betrag der zu gewährenden
Ablösungsanleihen zu verrechnen; im übrigen sind
sie in dieser Höhe bar zu erstatten. Der Goldmarkbetrag
wird dadurch festgestellt, daß der gezahlte Betrag
nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze
vom 16, Juli 1925 für den Tag der Zahlung gilt; ist
ein Umrechnungsverhältnis für diesen Tag nicht bestimmt,
so ist das letzte vorhergehende Umrechnungsverhältnis
maßgebend.
$ 33.
Gestaltung der Ablösungsanleihe.
Die Ablösungsanleihen der Länder lauten auf
Reichsmark; sie können von den Gläubigern nicht gecündigt
werden.
8 34.
Tilgung,
(1) Der Teil der Ablösungsanleihen, der im Um-(ausch
gegen Markanleihen alten Besitzes ($ 35) auszegeben
wird, ist in 30 gleichen Jahresraten von dem
Kalenderjahr an, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgt, mittels Auslosung zu tilgen. Die auszelosten
Teilbeträge sind durch Barzahlung des Füntfachen
ihres Nennwerts einzulösen. Der Einlösungsbeitrag
ist mit 4% vom Hundert jährlich vom 1. Januar
1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem die Teil-Jeträge
ausgelost werden, zu verzinsen; die Zinsen sind
bei der Einlösung zu zahlen.
(2) Die Landesregierungen erlassen Bestimmungen
über die Art und den Zeitpunkt der Tilgung des Teiles
der Ablösungsanleihen, der nicht im Umtausch gegen
Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird. Sofern
die Tilgung mittels Auslosung vorgenommen wird, muß
die Einlösung mindestens zum Nennbetrag erfolgen.
8 35.
Begriff Altbesitz.
Markanleihen alten Besitzes sind solche Markanleihen,
die der Gläubiger nachweislich vor dem
L. Juli 1920 erworben hat und die ihm von dem Erwerbe
bis zum Umtausch ununterbrochen zugestanden