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leistungen nach dem Sachverständigenplans’ entspricht
und der mehr als ein Drittel der gesamten. Jahresauke
gaben des Reichs im Rechnungsjahr 1925/26 ausmacht.
Wenn also die öffentlichen Finanzen Bestand haben
sollen, so kann nur ein Umtausch unter &iner, sehr er-
heblichen Herabsetzung der Schuld in Betrasht Kommene\
[V. Unterscheidung zwischen altem und neuem
Anleihebesib
Ein Hauptzweck der Anleiheablösung ist es, den
Anleihegläubigern, die durch das Festhalten an ihrem
Anleihebesitz im Zusammenhange mit der Geldent-
wertung Vermögensverluste erlitten haben, einen Aus-
gleich für diesen Schaden zu geben. Diesem Zwecke
widerspräche es, wenn durch die Art der Ablösung
zahlreichen Gläubigern ein unverdienter Vorteil er-
wachsen würde, Eine solche Lösung wäre ohne Zu-
3ammenhang mit den Gedanken der Billigkeit, die den
Aufwertungsbestrebungen zugrunde liegen; sie würde
von der großen Mehrheit des deutschen Volkes als un-
gerecht verworfen werden. Dazu kommt ein Weiteres.
Die Mittel, die das Reich auf absehbare Zeit für seine
Anleihen aufwenden kann, sind gering. Wollte man
sie auf den ganzen Kreis der Anleihegläubiger ver-
teilen, so erhielte der einzelne geringwertige Beträge,
die keinem Erleichterung bringen können. So ergibt
sich die Notwendigkeit, bei der Ablösung der Anleihen
zwischen den Anleihebesitzern nach der Dauer ihres
Anleihebesitzes zu unterscheiden.
Gegen eine unterscheidende Methode bei der Durch-
führung der Anleiheablösung spricht die Erwägung,
daß es sich bei den abzulösenden Anleihen zum großen
Teile um Inhaberpapiere handelt, und daß daher das
Recht auf Umwandlung der Anleihe selbst für alle
Gläubiger in derselben Weise geregelt werden muß.
Um diesem Gesichtspunkt gerecht zu werden, ander-
Seits aber die Forderungen der Billigkeit und des
Sozialen Ausgleichs zu erfüllen, soll nach dem Ent-
wurfe grundsätzlich jeder Besitzer von Reichsanleihen
einen Anspruch auf eine neue Anleihe (Anleihe-
ablösungsschuld) nach einem gleichen Ablösungssatz
erhalten. Es sollen aber außerdem den Altbesitzern, die
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