Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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leistungen nach dem Sachverständigenplans’ entspricht 
und der mehr als ein Drittel der gesamten. Jahresauke 
gaben des Reichs im Rechnungsjahr 1925/26 ausmacht. 
Wenn also die öffentlichen Finanzen Bestand haben 
sollen, so kann nur ein Umtausch unter &iner, sehr er- 
heblichen Herabsetzung der Schuld in Betrasht Kommene\ 
[V. Unterscheidung zwischen altem und neuem 
Anleihebesib 
Ein Hauptzweck der Anleiheablösung ist es, den 
Anleihegläubigern, die durch das Festhalten an ihrem 
Anleihebesitz im Zusammenhange mit der Geldent- 
wertung Vermögensverluste erlitten haben, einen Aus- 
gleich für diesen Schaden zu geben. Diesem Zwecke 
widerspräche es, wenn durch die Art der Ablösung 
zahlreichen Gläubigern ein unverdienter Vorteil er- 
wachsen würde, Eine solche Lösung wäre ohne Zu- 
3ammenhang mit den Gedanken der Billigkeit, die den 
Aufwertungsbestrebungen zugrunde liegen; sie würde 
von der großen Mehrheit des deutschen Volkes als un- 
gerecht verworfen werden. Dazu kommt ein Weiteres. 
Die Mittel, die das Reich auf absehbare Zeit für seine 
Anleihen aufwenden kann, sind gering. Wollte man 
sie auf den ganzen Kreis der Anleihegläubiger ver- 
teilen, so erhielte der einzelne geringwertige Beträge, 
die keinem Erleichterung bringen können. So ergibt 
sich die Notwendigkeit, bei der Ablösung der Anleihen 
zwischen den Anleihebesitzern nach der Dauer ihres 
Anleihebesitzes zu unterscheiden. 
Gegen eine unterscheidende Methode bei der Durch- 
führung der Anleiheablösung spricht die Erwägung, 
daß es sich bei den abzulösenden Anleihen zum großen 
Teile um Inhaberpapiere handelt, und daß daher das 
Recht auf Umwandlung der Anleihe selbst für alle 
Gläubiger in derselben Weise geregelt werden muß. 
Um diesem Gesichtspunkt gerecht zu werden, ander- 
Seits aber die Forderungen der Billigkeit und des 
Sozialen Ausgleichs zu erfüllen, soll nach dem Ent- 
wurfe grundsätzlich jeder Besitzer von Reichsanleihen 
einen Anspruch auf eine neue Anleihe (Anleihe- 
ablösungsschuld) nach einem gleichen Ablösungssatz 
erhalten. Es sollen aber außerdem den Altbesitzern, die 
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