Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts-
personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetz-
uchs,
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen
diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich
der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur
Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeich-
nende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts-
räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke
und Geschäftsbücher zu gewähren, Der Anleihegläubi-
ger und, soweit der Antrag von einem andern An-
tragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann
die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht ver-
weigern, desgleichen die Auskunftsperson, soweit sie
die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnte.
3. Das Verfahren.
a) Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von
Inhaberschuldurkunden.
8 29.
Erfordernisse für den Antrag,
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten
ist durch diejenige Vermittlungsstelle (8 9), durch deren
Vermittlung der Antragsteller die Markanleihen, auf
Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden,
zum Umtausch anmeldet, an die zuständige Anleihealt-
besitzstelle zu richten. Der Antrag ist bei der Ver-
mittlungsstelle gleichzeitig mit der Anmeldung der
Markanleihen zum Umtausch zu stellen. Dem Antrag
sind die Beweisurkunden und ein nach den verschiede-
nen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl
und die Serien, Buchstaben und Nummern der zum
Umtausch angemeldeten Schuldurkunden enthaltendes
Verzeichnis beizufügen. Die Vermittlungsstelle hat zu
bescheinigen, daß die in dem Antrag bezeichneten
Schuldurkunden für den Antragsteller eingereicht sind.
Die Vorschrift des 8 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
8 30.
Zuständige Anleihealtbesitzstelle.
Hat der Anleihegläubiger einen Wohnsitz oder einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist der Antrag
Anleiharecht 12
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