Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts- 
personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetz- 
uchs, 
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen 
diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich 
der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur 
Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeich- 
nende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts- 
räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke 
und Geschäftsbücher zu gewähren, Der Anleihegläubi- 
ger und, soweit der Antrag von einem andern An- 
tragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann 
die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht ver- 
weigern, desgleichen die Auskunftsperson, soweit sie 
die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnte. 
3. Das Verfahren. 
a) Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von 
Inhaberschuldurkunden. 
8 29. 
Erfordernisse für den Antrag, 
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten 
ist durch diejenige Vermittlungsstelle (8 9), durch deren 
Vermittlung der Antragsteller die Markanleihen, auf 
Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, 
zum Umtausch anmeldet, an die zuständige Anleihealt- 
besitzstelle zu richten. Der Antrag ist bei der Ver- 
mittlungsstelle gleichzeitig mit der Anmeldung der 
Markanleihen zum Umtausch zu stellen. Dem Antrag 
sind die Beweisurkunden und ein nach den verschiede- 
nen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl 
und die Serien, Buchstaben und Nummern der zum 
Umtausch angemeldeten Schuldurkunden enthaltendes 
Verzeichnis beizufügen. Die Vermittlungsstelle hat zu 
bescheinigen, daß die in dem Antrag bezeichneten 
Schuldurkunden für den Antragsteller eingereicht sind. 
Die Vorschrift des 8 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
8 30. 
Zuständige Anleihealtbesitzstelle. 
Hat der Anleihegläubiger einen Wohnsitz oder einen 
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist der Antrag 
Anleiharecht 12 
187
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.